

Goldach will verschiedene Sondernutzungspläne aufheben

Der Gemeinderat Goldach startet die Mitwirkung für die Aufhebung von verschiedenen, nicht mehr notwendigen Sondernutzungsplänen. Interessierte sind eingeladen, sich bis 31. März 2022 zu den geplanten Aufhebungen zu äussern.
Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung gab der Gemeinderat die Überprüfung aller bestehenden Sondernutzungspläne in Auftrag. Es ging darum zu klären, bei welchen Plänen Anpassungsbedarf besteht und welche ersatzlos aufgehoben werden können.
Diese Arbeit steht auch im Zusammenhang mit der Aufbereitung der kommunalen Daten für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, ÖREB-Kataster.
Der Auftrag ging an die ERR Raumplaner AG, die den Gemeinderat auch bei der Ortsplanungsrevision begleitet. Sie hat das Resultat ihrer Abklärungen in einem Bericht festgehalten.
Es wurden sechs Sondernutzungspläne ersatzlos aufgehoben
Folgende Sondernutzungspläne können ersatzlos aufgehoben werden, da sie keinen Nutzen mehr haben: «Baulinienplan Rietli-Bleiche» mit Genehmigungsdatum vom 25. April 1972; «Überbauungsplan Flurhof» mit Genehmigungsdatum vom 12. August 1965;
«Überbauung Parz. Nr. 603» mit Genehmigungsdatum vom 3. Januar 1962; «Überbauungsplan Roco» mit Genehmigungsdatum 16. Mai 1972; «Überbauungsplan» mit Genehmigungsdatum vom 9. September 1950; «Strassen- und Baulinienplan Frohheim, Klosterstrasse, Breitenweg» mit Genehmigungsdatum vom 9. Dezember 1958.
Die Bevölkerung kann sich zu den Aufhebung der Sondernutzungspläne äussern
Gemäss Art. 34 des Planungs- und Baugesetzes sorgt die zuständige Behörde bei Erlass und Änderung von Richt- und Nutzungsplänen für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung. Der Gemeinderat lädt alle Interessierten ein, sich zur Aufhebung der vorstehenden Sondernutzungspläne zu äussern, und zwar bis 31. März 2022.
Rückmeldungen können schriftlich an die Gemeinderatskanzlei oder über die Gemeindehomepage eingereicht werden.
Nach der Auswertung der Mitwirkung erfolgt das öffentliche Auflageverfahren. Die von der Aufhebung von Sondernutzungsplänen betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erhalten dannzumal eine persönliche Anzeige.