Hundehalterinnen und Hundehalter werden gebeten, sich an das Hundegesetz zu halten und folgende Dinge zu beachten.
Hunde Viren
Matthew Littlefair ging regelmässig mit seinem Hund spazieren. Gleichzeitig gab er an, wegen starker Schmerzen arbeitsunfähig zu sein. (Symbolbild) - dpa
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Aufgrund von verschiedenen Hinweisen aus der Landwirtschaft machen wir erneut darauf aufmerksam, dass die Hundehalterinnen und Hundehalter gemäss gültigem Hundegesetz verpflichtet sind, auf dem gesamten Gemeindegebiet, insbesondere auf Strassen, Wegen, Plätzen, öffentlichen Grünanlagen, Wiesen und Äckern den Kot ihres Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäss (z.B. in den Robidog-Behältern) zu entsorgen. Wir danken allen Hundehalter/innen, wenn sie die „Häufchen“ ihres Hundes aufnehmen und nicht einfach liegen lassen.

Es wird ebenfalls daran erinnert, innerhalb bewohntem Gebiet, die Hunde an der Leine zu führen und auf Privateigentum und die Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen. Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten, Setzen (Gebären) und Aufziehen ihrer Nachkommen. Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern.

Nicht nur das Jagen oder Hetzen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen. Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme. Die Wildtiere werden es Ihnen danken!

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