Bettwiesen TG: Werbung für Anlässe nur noch an einem Standort erlaubt
In Bettwiesen TG darf Veranstaltungswerbung nicht mehr im Gebiet Schalmenacker stehen. Erlaubt ist künftig nur noch ein Standort auf der Parzelle Nr. 2009.

Die Parzellen Nr. 2003 und 2004 im Gebiet Schalmenacker liegen ausserhalb der Bauzone. In der Vergangenheit wurde das Aufstellen von Veranstaltungswerbung auf diesen Grundstücken geduldet. Nach Überprüfung der geltenden Vorgaben des kantonalen Tiefbauamtes entspricht diese Praxis jedoch nicht den heute anzuwendenden Richtlinien.
Ausserhalb des Baugebietes sind temporäre Strassenreklamen grundsätzlich untersagt.
Aus diesem Grund ist das Anbringen von Veranstaltungswerbung auf den Parzellen Nr. 2003 und 2004 ab sofort nicht mehr zulässig. Damit Vereine, Organisationen und Veranstalter weiterhin auf ihre Anlässe aufmerksam machen können, konnte mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2009 eine Vereinbarung über die Nutzung eines geeigneten Werbestandortes getroffen werden.
Offizieller Werbestandort
Künftig ist Veranstaltungswerbung ausschliesslich am vorgesehenen Standort auf der Parzelle Nr. 2009 anzubringen.
Vorgaben für Veranstaltungswerbung
Bei der Anbringung von Werbeträgern sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten: Werbung darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Grösse und Abstände sind zwingend einzuhalten. Werbung darf nicht mit Verkehrssignalen verwechselt werden können und deren Wirkung nicht beeinträchtigen. Werbung darf nicht in Sichtzonen, bei Kreuzungen, Einmündungen, Kurven, Kuppen oder anderen unübersichtlichen Stellen angebracht werden.
Werbeträger sind sicher aufzustellen und ausreichend gegen Witterungseinflüsse zu befestigen.
Nach dem Ende einer Veranstaltung sind sämtliche Werbeträger unverzüglich zu entfernen.
Nicht zulässige Standorte
Das Aufstellen von Veranstaltungswerbung ist insbesondere nicht gestattet: auf den Parzellen Nr. 2003 und 2004 (Schalmenacker) ausserhalb des Baugebietes, soweit keine ausdrückliche Bewilligung vorliegt. an Standorten, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.
Meldepflicht
Vor dem Aufstellen von Veranstaltungswerbung ist der Bauverwaltung Bettwiesen eine Meldung einzureichen. Die Meldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: Veranstalter und Kontaktperson Standort der Werbung Grösse der Werbeanlage Zeitraum der Aufstellung (von bis) Die Meldung ist vor der Aufstellung einzureichen. Erst nach Prüfung der Angaben darf die Werbung angebracht werden.
Werbeanlagen, die ohne vorgängige Meldung aufgestellt werden oder den vorliegenden Bestimmungen widersprechen, werden durch die Gemeinde Bettwiesen ohne weitere Aufforderung entfernt. Die daraus entstehenden Kosten können den verantwortlichen Veranstaltern oder Organisationen in Rechnung gestellt werden. Die Gemeinde Bettwiesen dankt allen Veranstaltern, Vereinen und Organisationen für die Einhaltung dieser Regelung.
Mit der Konzentration der Veranstaltungswerbung auf einen gemeinsamen Standort können die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sowie die Verkehrssicherheit gewährleistet werden.










