Stein AG fordert zum Zurückschneiden von Bepflanzung auf
Bäume, Sträucher und Hecken führen oft zu Beeinträchtigungen im Bereich von öffentlichen Strassen und Wegen. Die Übersichtlichkeit wird eingeschränkt und die Unfallgefahr steigt. Die Grundeigentümer werden an das Zurückschneiden der Pflanzen entlang von Strassen und Wegen sowie bei Einmündungen und Ausfahrten erinnert.
Die öffentlichen Strassen und Wege sowie deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Strassen- und Signaltafeln) dürfen vom anstossenden Grundeigentum nicht durch Bäume, Sträucher beeinträchtigt werden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4,5 Meter Höhe, ab Fahrbahn gemessen, aufzuasten. Bei Gehwegen muss die lichte Höhe mindestens 2,5 Meter betragen.
Hecken und Sträucher gegenüber den Gemeindestrassen (gilt auch für Privatstrassen im Gemeingebrauch) sind auf 60 Zentimeter und gegenüber der Kantonsstrasse auf einen Meter Abstand (Einfriedung bis 80 Zentimeter Höhe) beziehungsweise zwei Meter Abstand (Einfriedung über 80 Zentimeter Höhe) zurückzuschneiden. Bei Gehwegen muss der Rückschnitt mindestens bis hinter die Parzellengrenze erfolgen.
In Sichtzonen (bei Einmündungen und Strassenverzweigungen) muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein. Die Bevölkerung soll beachten, dass Einfriedungen im Sichtbereich dauernd eine Höhe von 80 Zentimeter ab Strassenniveau nicht übersteigen dürfen.