Wie der Kanton Luzern berichtet, soll das Lohnsystem der kantonalen Verwaltung flexibler gestaltet und der maximale Lohn an den Durchschnitt angeglichen werden.
Der Bundesplatz in der Stadt Luzern.
Der Bundesplatz in der Stadt Luzern. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Insbesondere beim Lohn für Führungs- und Fachkader zeigt sich, dass der Kanton Luzern unter dem Durchschnitt der Deutschschweizer Kantone liegt.

Dies belegt auch die Lohndatenerhebung der Schweizerischen Konferenz der Personalleiter öffentlicher Verwaltungen (Persuisse) aus dem Jahr 2022.

Negative Abweichungen von bis zu zehn Prozent

Grundsätzlich seien die Löhne im Kanton Luzern durchaus konkurrenzfähig, beim oberen Führungs- und Fachkader zeigen sich jedoch negative Abweichungen von bis zu zehn Prozent.

Auch der Maximallohn der Lohnklasse 18 liegt mit 220'223 Franken (Stand 1. März 2023) rund neun Prozent unter dem Durchschnitt der Deutschschweizer Kantone.

Zum Vergleich: Der Maximallohn beim Verwaltungspersonal im Kanton Zürich liegt bei 284'500 Franken, im Kanton Aargau beträgt der maximale Lohn für das Verwaltungspersonal 294'070 Franken.

Luzern liegt klar unterhalb des Medians der Deutschschweiz

Der Kanton Luzern steht nicht nur mit anderen Kantonen in Konkurrenz. Qualifiziertes Personal wird auch aus der Privatwirtschaft rekrutiert.

Eine Analyse des durch die Dienststelle Personal beauftragten Beratungsunternehmens Kienbaum AG hat gezeigt, dass der Kanton Luzern unter Berücksichtigung der Gesamtvergütung (Lohn plus variable Vergütungsbestandteile) ab Lohnklasse 14 kaum noch Möglichkeiten hat, sich in Bezug auf die Besoldung als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren.

Der Kanton Luzern liegt dabei klar unterhalb des Medians des Deutschschweizer Marktes.

Grundlage soll geschaffen werden

Die monetären Defizite können aktuell nicht ausgeglichen werden, da der Entscheidungsspielraum für die betreffenden Funktionen bei der Lohnfestlegung praktisch ausgeschöpft ist.

Mit der vorliegenden Revision soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass marktgerechte und somit konkurrenzfähige Lohneinreihungen und -entwicklungen gewährleistet werden können.

Hierfür soll der finanzielle Spielraum ab Lohnklasse 14 vergrössert und der Maximalwert der Lohnklasse 18 auf 235'869 Franken angehoben werden, was einer Erhöhung um 7,1 Prozent entspricht.

«Mehr Spielraum bei Lohnentwicklung»

Gleichzeitig soll der Minimalwert der Lohnklassen 1 und 2 um 10,2 Prozent beziehungsweise um 2,1 Prozent auf 46'116 Franken erhöht werden.

Schliesslich soll der minimal ausgerichtete Lohn bei 50'400 Franken pro Jahr festgelegt werden.

Reto Wyss, Finanzdirektor und oberster Personalchef des Kantons, sagt: «Wir wollen bei der Lohnentwicklung mehr Spielraum.

Dies hilft uns bei der Rekrutierung und der Bindung von guten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.»

Mehr Perspektiven bieten

Weiter soll das gesamte Lohnsystem punktuell angepasst werden, um bei der Lohnentwicklung mehr Perspektiven bieten zu können.

Die Lohnfestlegung wird sich weiterhin auf die Kriterien Funktion, Erfahrung, Leistung, bewilligte Mittel sowie interne Quervergleiche und Lage auf dem Arbeitsmarkt stützen.

Das Lohnband und der automatische jährliche Erfahrungsstufenzuwachs sollen hingegen aufgehoben und die 15 fixen Erfahrungsstufen flexibilisiert werden.

Der Zuwachs der Erfahrung soll neu individueller berücksichtigt und das Lohnband durch eine Tendenzkurve ersetzt werden.

Inkrafttreten ist für 1. März 2024 geplant

Die Erhöhung des Maximalwertes der Lohnklasse 18 führt dazu, dass sich die Löhne der Mitglieder des Regierungsrates, des Staatsschreibers beziehungsweise der Staatsschreiberin sowie der Mitglieder des Kantonsgerichtes automatisch erhöhen, da ihre Besoldung einem Prozentsatz des Maximums der Lohnklasse 18 entspricht.

Diese automatische Erhöhung soll durch eine Anpassung der Besoldungs- und Spesenregelungen auf maximal 2589 Franken im Vergleich zur heutigen Besoldung beschränkt werden.

Nicht Teil der Revision ist das Lohnsystem der Lehrpersonen. Dieses wird gesondert analysiert, um einen allfälligen Revisionsbedarf zu bestimmen.

Die Behandlung im Kantonsrat ist im Herbst 2023 geplant. Die Änderungen sollen sodann per 1. März 2024 in Kraft treten.

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