Wegen eines Verses, der von Sexualpraktiken mit Tieren handelt, hat sich ein 25-jähriger Mann am 6. Dezember 2022 in Kriens vor Gericht verantworten müssen.
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Justizia. (Symbolbild) - AFP/Archiv

Der Beschuldigte bestritt, dass die Zeilen, die in einem Gruppen-Chat zu lesen waren, von ihm stammten.

Im Prozess, der am Dienstag, 6. Dezember 2022, vor dem Bezirksgericht Kriens traktandiert war, ging es um eine Whatsapp-Gruppe mit dem Titel «Schwarze Weihnacht» und um einen strittigen Reim, der darin geteilt wurde.

Auf der Anklagebank sass ein 25-jähriger Handwerker, graue Mütze, schwarzer Bart und weisse Jacke.

Busse wegen Diskriminierung und Aufruf zum Hass

Er hatte einen Strafbefehl der Luzerner Staatsanwaltschaft angefochten.

Der Einzelrichter befragte den jungen Mann dazu, bekam aber keinerlei Antwort, da der Beschuldigte auf Ermahnung seines Anwalts hin nicht aussagen wollte.

Der Staatsanwalt hatte ihn wegen Diskriminierung und Aufruf zum Hass zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à 30 Franken verdonnert und mit einer Busse von 100 Franken belegt.

Grund: Vom Handy des Beschuldigten aus war im Februar 2020 ein Bild mit einem Zweizeiler im besagten Gruppen-Chat abgesetzt worden.

Kurzgedicht assoziiert bekannten türkischen Männernamen mit Sodomie

Der Chat, dem mehrere hundert Personen angehörten, zeichnete sich durch fremdenfeindliche, sexistische und pornografische Inhalte aus.

Auch das Kurzgedicht, das laut Staatsanwalt aus der Feder des Beschuldigten stammt, schlägt in diese Kerbe.

Es assoziiert einen bekannten türkischen Männernamen mit Sodomie.

Vertreter des Beschuldigten forderte Freispruch

Damit habe der Beschuldigte einer bestimmten Gruppe verbrecherische und sozial missbilligte Verhaltensweise zugewiesen.

Sie sei in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt worden.

Der Vertreter des Beschuldigten forderte vor Gericht einen Freispruch. Sein Mandant sei nicht der Täter.

Andere Personen hätten Zugriff auf dessen Handy gehabt, die Staatsanwaltschaft habe ohne weitere Abklärungen auf die Täterschaft geschlossen, dabei sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte das Bild verschickt habe. Sich selber oder seine Familie belasten müsse er nicht.

Ein geschmackloser Reim erfüllt nicht den Tatbestand der Diskriminierung

Überhaupt seien die Beweise nicht verwertbar, da sie aus einer Strafuntersuchung aus Deutschland stammten, die zu einer Fishing-Expedition geführt habe.

Schliesslich sei «ein künstlerischer, wenn auch geschmackloser Reim», nicht geeignet, den Tatbestand der Diskriminierung zu erfüllen.

Das Urteil wird den Parteien in den nächsten Tagen schriftlich eröffnet.

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