Wie der Kanton Basel-Landschaft mitteilt, gelten ab 1. Januar 2024 Mindeststandards für Mietzinsbeiträge für armutsgefährdete Familien und Alleinerziehende.
Die Stadtverwaltung von Liestal.
Die Stadtverwaltung von Liestal. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Hintergrund der Totalrevision des Mietzinsbeitragsgesetzes ist die nicht formulierte Initiative «Ergänzungsleistungen für Familien mit geringen Einkommen».

Deren nicht formulierter Gegenvorschlag hat das Stimmvolk am 24. November 2019 angenommen.

Totalrevision wurde einstimmig angenommen

Mit der Totalrevision des Gesetzes wird der Gegenvorschlag umgesetzt.

Die Vorlage, die nun realisiert wird, hat sowohl in der Vernehmlassung als auch im Landrat breite Unterstützung erhalten.

So hat der Landrat die Totalrevision am 1. Dezember 2022 einstimmig angenommen.

Inkraftsetzung per Anfang 2024

Der Regierungsrat setzt den Beschluss des Landrats zur Totalrevision des Mietzinsbeitragsgesetzes per 1. Januar 2024 um.

Gleichzeitig regelt er mit dem Erlass der Verordnung das Vorgehen für den Vollzug des totalrevidierten Gesetzes und präzisiert die im Gesetz definierten Vorgaben zur Beitragsberechnung.

Die Verordnung tritt ebenfalls per 1. Januar 2024 in Kraft.

Verbesserung der Situation für armutsgefährdete Familien und Alleinerziehende

Gerade für Alleinerziehende und Familien mit knappem Haushaltsbudget kann die monatliche Miete eine starke Belastung bedeuten.

Mit den Mietzinsbeiträgen soll die finanzielle Belastung von diesen Personen reduziert werden.

Bereits jetzt richten einige Gemeinden Mietzinsbeiträge an armutsgefährdete Familien und Alleinerziehende aus.

Mehr Transparenz und Rechtsgleichheit

Mit dem Inkrafttreten des totalrevidierten Mietzinsbeitragsgesetzes gelten neu im ganzen Kanton Mindeststandards.

Dies führt zu mehr Transparenz und Rechtsgleichheit im Kanton. Schätzungsweise werden 1850 Haushalte zum Bezug von Mietzinsbeiträgen berechtigt sein.

Finanzielle Beteiligung durch den Kanton

Der Kanton beteiligt sich neu an der Finanzierung der durch die Gemeinden ausgerichteten Mietzinsbeiträge.

Er hat hierfür einen Maximalbetrag von jährlich 3,5 Millionen Franken festgelegt.

Der Kantonsanteil beträgt dabei maximal 50 Prozent der pro Gemeinde ausbezahlten Mietzinsbeiträge.

Der Regierungsrat wird den Maximalbetrag in regelmässigen Abständen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Vollzug durch die Gemeinden

Damit eine Gemeinde Anspruch auf Kantonsbeteiligung hat, muss sie über ein gültiges Reglement verfügen.

Die Gemeinden sind nun angehalten, in den kommenden Monaten ein Reglement zu beschliessen. Sie sind dabei frei, ob sie die Minimalansätze gemäss Gesetz und Verordnung übernehmen oder grosszügigere Ansätze vorsehen.

Gleichzeitig werden die Gemeinden den Vollzug vorbereiten, um im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Gesetzes per Anfang 2024 bereit zu sein.

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