Wie der Kanton Basel-Landschaft informiert, sollen die amtlichen Publikationsorgane künftig digital erscheinen und über das Internet veröffentlicht werden.
Basel-Landschaft
In Liestal BL hat am letzten Freitag ein Mann Kinder mit Geld gelockt. - Wikimedia
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Der Regierungsrat will mit dem neu geschaffenen Publikationsgesetz in gebündelter Form eine gesetzliche Grundlage für die rechtswirksame Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons bereitstellen.

Das Gesetz steht in Zusammenhang mit einem parallel zur Gesetzgebung laufenden Projekt für ein digitales Amtsblatt, das ohne eine formelle gesetzliche Grundlage – namentlich wegen der Veröffentlichung von Personendaten und besonderen Personendaten – nicht umgesetzt werden könnte.

Das Anliegen für die Prüfung eines Amtsblatts in elektronischer Form wurde zuletzt mit dem Postulat 2019/117 an den Regierungsrat herangetragen.

Erscheinungsform der Publikationsorgane

Das Gesetz beinhaltet Umschreibung, Inhalt und Erscheinungsform der Publikationsorgane.

Es benennt neben dem kantonalen Amtsblatt die chronologische Gesetzessammlung und den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als amtliche Publikationsorgane des Kantons, wobei der ÖREB-Kataster diesen Status erst mit der Inkraftsetzung des Publikationsgesetzes erhält.

Im gegebenen Kontext soll zudem im Raumplanungs- und Baugesetz 1 eine auf das Publikationsgesetz abgestimmte formell-gesetzliche Grundlage für die digitale Auflage von Baugesuchsunterlagen im Internet geschaffen werden.

Verspätete Publikation von dringlichen Verordnungen

Die Covid-Pandemie, so heisst es weiter, habe gezeigt, dass es problematisch ist, wenn dringliche Verordnungen oder Verordnungsänderungen infolge des nur einmal wöchentlich erscheinenden Amtsblatts erst mit einer zeitlichen Verspätung publiziert werden konnten.

Mit einem digitalen Amtsblatt wird nun eine tagesaktuelle Publikation möglich.

Zugleich wird geregelt, dass amtliche Publikationen bei ausserordentlichen Umständen auch «mit anderen zweckmässigen Mitteln» erfolgen können.

Das Publikationsgesetz gilt für alle öffentlichen Organe gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)2.

Die amtlichen Publikationsorgane sollen künftig digital erscheinen

Nicht zuletzt sind auch die Gemeinden angesprochen, welche das digitale Amtsblatt des Kantons als Publikationsorgan nutzen können, sich dann aber den entsprechenden Regelungen unterziehen müssen.

Als zentrale Neuerung sollen die amtlichen Publikationsorgane künftig digital erscheinen und über das Internet veröffentlicht werden.

Dieser Grundsatz stellt speziell für das Amtsblatt einen «Paradigmenwechsel» dar.

Vor diesem Hintergrund scheint es folgerichtig im Gesetz festzuhalten, dass jeweils die digitale Fassung der Publikation massgeblich ist – nicht zuletzt für den Fristenlauf.

Publikation mittels eines Verweises auf die Fundstelle

Zudem kann eine Publikation auch mittels eines Verweises auf die Fundstelle erfolgen.

Für Menschen ohne Zugang zum Internet sind spezielle Lösungen wie Print-on-demand vorgesehen.

Von grosser Bedeutung ist auch, dass die «Authentizität, Integrität, Vertraulichkeit, Nachvollziehbarkeit und Verfügbarkeit der Daten mit technischen und organisatorischen Massnahmen sichergestellt» wird.

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