Thunstetten

Bestätigung zur Nutzung der Spielflächen Thunstetten

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Langenthal,

Wie die Gemeinde Thunstetten meldet, soll ein Dokument mit den Regeln für die Nutzung von Spielflächen der Einwohnergemeinde erstellt werden.

Thunstetten
Thunstetten. - Gemeinde Thunstetten

Dem Gemeinderat war es ein Anliegen, ein Dokument mit den Regeln für die Nutzung von Spielflächen der Einwohnergemeinde Thunstetten zu erstellen.

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 3. Juli 2023 die Bestätigung zur Nutzung von Spielflächen der Einwohnergemeinde Thunstetten genehmigt.

Die Gemeinde erlaubt die allgemeine Mitbenutzung der öffentlichen Plätze (Aussen- / Sportplätze): Schulhausplatz des Primarschulhauses Dorf (Schulhausstrasse), Sportplätze bei den Schulhäusern Byfang I und II (Sonnhaldestrasse 14 und 16) und Fussballplatz (inklusive Trainingsplatz) an der Sonnhaldestrasse.

Diese Spielflächen stehen während den ordentlichen Schulzeiten prioritär für die Benutzung durch die Schulklassen zur Verfügung.

Partys, Geburtstagsfeiern und Feste sind untersagt

Ausserhalb dieser ordentlichen Schulzeiten stehen die Spielflächen und Aussenplätze den Bewohnern der Gemeinde ausschliesslich für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung.

Partys, Geburtstagsfeiern, Feste und so weiter und jegliche anderen Aktivitäten sind auf diesen Spielflächen untersagt.

Der Fussballclub Bützberg entscheidet auch über die Nutzung des Platzes respektive gibt Sperren der Anlagen bekannt.

Bei der Benutzung der Spielflächen und -plätze sind die örtlichen Vorschriften und Usanzen in Bezug auf Lärmemissionen zu berücksichtigen, das heisst mittags von 12 bis 13 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie nachts von 22 bis 6 Uhr ist auf lärmintensive Aktivitäten zu verzichten.

Die Spielflächen sind sauber zu halten

Die Spielflächen sind sauber zu halten und Abfälle müssen entsorgt werden.

Allfällige Beschädigungen sind den zuständigen Gemeindebehörden unverzüglich zu melden.

Im Übrigen gelten für die Benutzung der Spielflächen sinngemäss die Vorschriften der Benützungsverordnung für die Objekte der Gemeinde 2013, insbesondere die Benützungsvorschriften gemäss Artikel 22.

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