Tägerwilen passt Strom- und Photovoltaiktarife per 2026 an
Ab 1. Januar 2026 sinken die Strompreise in Tägerwilen, die Grundgebühr steigt leicht. Photovoltaikanlagen erhalten neue Minimalvergütungen.

Wie die Gemeinde Tägerwilen schreibt, hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 19. August 2026 die neuen Stromtarife ab dem 1. Januar 2026 verabschiedet.
Die Strompreise pro Kilowattstunde im Versorgungsgebiet der Gemeinde Tägerwilen sinken per 1. Januar 2026. Die monatliche Grundgebühr erhöht sich um zwei Franken pro Monat (Haushaltstarif).
Die Rücklieferungstarife für Photovoltaikanlagen richten sich künftig nach dem Referenzmarktpreis, welcher vom Bundesamt für Energie (BFE) festgelegt und vierteljährlich publiziert wird. Der Referenzmarktpreis ist ein vierteljährlich gemittelter Marktpreis.
Das Gesetz schreibt vor, dass die Minimalvergütungen so bemessen sein müssen, dass typische Anlagen über ihre Lebensdauer amortisiert werden können – selbst dann, wenn der Marktpreis während der gesamten 25 Jahre tiefer liegt. Dies schafft auch in Zeiten tiefer Marktpreise Investitionssicherheit für Betreiber kleinerer Anlagen.
Neue Minimalvergütungen für Photovoltaikanlagen ab 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gelten folgende Minimalvergütungen für Photovoltaikanlagen. Für alle Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 Kilowatt beträgt die Vergütung sechs Rappen pro Kilowattstunde.
Anlagen ohne Eigenverbrauch mit einer Leistung zwischen 30 und 150 Kilowatt erhalten sechs Komma zwei Rappen pro Kilowattstunde. Bei Anlagen mit Eigenverbrauch und einer Leistung zwischen 30 und unter 150 Kilowatt richtet sich die Vergütung je nach Leistung zwischen fünf Komma acht und 1,2 Rappen pro Kilowattstunde.
Der genaue Betrag berechnet sich, indem man 180 durch die Leistung der Anlage teilt; bei einer Anlage mit 60 Kilowatt ergibt das eine Minimalvergütung von drei Rappen pro Kilowattstunde. Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von über 150 Kilowatt erhalten keine Vergütung.
Die Basis für die Vergütungen bilden das revidierte Energiegesetz EnG Artikel 15, die Energieverordnung EnV Artikel 12 sowie die Energieförderverordnung EnFV Artikel 15.