Köniz: Reglement zur Finanzkontrolle geht zurück an Gemeinderat

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Das Parlament von Köniz BE weist das Reglement über die externe Finanzkontrolle mit zehn Auflagen zurück. Die neue Vorlage muss bis März 2027 vorliegen.

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Köniz: Reglement zur Finanzkontrolle geht zurück an Gemeinderat (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Das Reglement über die externe Finanzkontrolle wird mit folgenden Auflagen an den Gemeinderat zurückgewiesen. Der Entwurf des Reglements über die Finanzkontrolle ist entsprechend den Rückweisungsinhalten anzupassen. Der Gemeinderat legt dem Parlament die überarbeitete Vorlage spätestens im März 2027 vor:

1. Die externe Finanzkontrolle prüft nicht nur Finanzfragen im engeren Sinne, sondern auch Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit des Haushaltsvollzugs (im Rahmen der Finanzaufsicht) bzw. sogar der Gemeinderats- und Verwaltungstätigkeit im Allgemeinen (im Rahmen von Sonderprüfungen).

2. Die externe Finanzkontrolle erhält im Rahmen der Finanzaufsicht die Kompetenz, selbständig Prüfungen zu initiieren.

3. Neben der Finanzkommission können auch der Gemeinderat und die Geschäftsprüfungskommission die externe Finanzkontrolle mit Prüfungen beauftragen. Diese Prüfungen heissen Sonderprüfungen. Die externe Finanzkontrolle kann Sonderprüfungen ablehnen, wenn diese die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Pflichten gefährden würden (z. B. mangels zeitlicher Kapazität).

4. Der Gemeinderat legt dem Parlament eine Stellungnahme des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vor, welche folgende Frage beantwortet: Welche der heutigen Aufgaben der internen Finanzkontrolle können in Einklang mit dem übergeordneten Recht an die externe Finanzkontrolle übertragen werden und welche Bedingungen müssen für die Übertragung erfüllt sein? Die Aufgaben gemäss Antwort des AGR sind an die externe Finanzkontrolle zu übertragen. Der Gemeinderat kann dem Parlament mit dem überarbeiteten Reglementsentwurf Ausnahmen beantragen.

Diese sind zu begründen.

5. Die externe Finanzkontrolle erhält ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten. Die externe Finanzkontrolle kann die Akteneinsicht auf dem Rechtsweg einfordern.

6. Die externe Finanzkontrolle kann der geprüften Stelle Massnahmen vorschlagen und deren 7. Die externe Finanzkontrolle informiert die Finanzkommission und den Gemeinderat über alle wesentlichen Prüfungsergebnisse. In besonderen Fällen, die von grundsätzlicher Be- deutung und erheblichem öffentlichem Interesse sind, kann die Leitung der externen Finanzkontrolle nach Anhörung des Gemeinderats und der Finanzkommission die Öffentlichkeit informieren. Übergeordnetes Recht bleibt vorbehalten.

8. Auf das Koordinationsgremium wird verzichtet.

9. Die Leitung der externen Finanzkontrolle erhält gegenüber ihren Mitarbeitenden die personalrechtlichen Kompetenzen einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.

Eine weitergehende Gleichstellung (z. B. in Bezug auf den Lohn) ist damit nicht verbunden.

10. Der Gemeinderat legt dem Parlament eine Stellungnahme des AGR vor, welche folgende Frage beantwortet: Ist die Leitung der externen Finanzkontrolle gemäss dem überarbeiteten Reglementsentwurf zwingend als Organ der Gemeinde Köniz anzusehen? Wenn das AGR diese Frage verneint, ist nur Art. 8 Abs. 2 aus dem Reglementsentwurf zu streichen. Wenn

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