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    Köniz BE: Parlament digitalisiert seinen Sitzungsbetrieb

    Gemeinde Köniz
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    Köniz,

    Das Parlament von Köniz BE hat an der Sitzung vom 2. November 2026 sein Geschäftsreglement angepasst. Die Änderungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

    Köniz BE
    Abstimmung im Gemeindeparlament (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

    1. Das Parlament stimmt der Anpassung des Geschäftsreglements des Parlaments betreffend die Digitalisierung des Parlamentsbetriebs gemäss beiliegendem Entwurf (grüne Markierungen) zu.

    2. Das Parlament stimmt den redaktionellen Anpassungen des GRP gemäss beiliegendem Entwurf (gelbe Markierungen) zu.

    3. Das Parlament stimmt den begrifflichen Aktualisierungen des GRP gemäss beiliegendem Entwurf (blaue Markierungen) zu.

    4. Das Parlament stimmt der Aufhebung von Art. 12 Abs. 3 und 31 Abs. 2 GRP gemäss beiliegendem Entwurf (orange Markierungen) zu.

    5. Das Parlament stimmt folgenden zusätzlichen Anträgen der Mitglieder der Redaktionskommission zu:

    Art. 23 Abs. 1 GRP: Die Redaktionskommission bearbeitet Botschaften an die Stimmberechtigten. Sie übt ihre Arbeit nach den Grundsätzen gemäss Art. 46 Abs. 2 und 3 und Art. 47 aus.

    Art. 23 Abs. 2 GRP: Sie besteht aus fünf Mitgliedern des Parlamentes. Das Präsidium und die Mitglieder werden vom Parlament jeweils für eine Legislatur gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die erste Wahl erfolgt in der ersten Sitzung einer Legislaturperiode.

    Die Redaktionskommission bestimmt aus ihrer Mitte ein Vizepräsidium.

    Art. 46 Abs. 3 GRP: Auf maximal je einer Seite der Botschaft werden die Argumente der befürwortenden und der ablehnenden Parlamentsmitglieder dargestellt. Dabei gilt:

    a) Die Argumente sind sachlich, objektiv und für die Stimmberechtigten verständlich darzustellen.

    b) Voten von Referentinnen und Referenten vorberatender Kommissionen werden nicht berücksichtigt.

    c) Im Parlament geäusserte Vorschläge können bis spätestens ein Tag nach der Parlamentssitzung schriftlich der Redaktionskommission vorgelegt werden.

    Primär gilt das gesprochene Wort und nicht das schriftlich abgegebene Votum.

    d) Die Redaktionskommission kann die geäusserten Argumente der Parlamentsmitglieder redaktionell umformulieren oder zusammenfassen.

    e) Die Redaktionskommission entscheidet über die Formulierung und Darstellung der Argumente endgültig.

    Art. 47 Abs. 1 GRP: Das Parlament kann die Redaktionskommission beauftragen, zusätzlich zu den in Art. 46 Abs. 2 und 3 erwähnten Seiten weitere Teile der Botschaft oder die Stimmzettel nach der Behandlung im Parlament zu überarbeiten und endgültig festzulegen. Solche Aufträge sind eindeutig und klar zu formulieren.

    6. Die Änderungen des Geschäftsreglements des Parlaments treten am 1.1.2027 in Kraft.

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