Wie die Gemeinde Hirschthal schreibt, müssen die Grundeigentümer ihre Bepflanzung so zurückschneiden, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.
Gemeindeverwaltung Hirschthal.
Gemeindeverwaltung Hirschthal. - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Eigentümer und Mieter von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen sowie dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen werden gebeten, ihre Bäume, Sträucher, lebenden Hecken und sonstigen Pflanzen so zurückzuschneiden oder nötigenfalls zu entfernen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist.

Die minimale lichte Höhe beträgt über Fahrbahnen 4,50 Meter und über Gehwegen 2,50 Meter.

Überhängende Bäume und Sträucher sind entsprechend aufzuasten. Hecken und Sträucher sind bei Kantonsstrassen auf einen Abstand von 2 Meter, bei Gemeindestrassen auf 60 Zentimeter, gemessen ab Strassenmark, zurückzuschneiden.

Bei Kreuzungen, in Kurven sowie bei Strasseneinmündungen und Ausfahrten sind angemessene Sichtzonen zu schaffen.

Im Unterlassungsfall zahlt der Grundeigentümer

In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 Zentimeter bis 3 Meter gewährleistet sein.

Auch ist darauf zu achten, dass Beleuchtungsanlagen, Verkehrszeichen, Hausnummern und dergleichen jederzeit gut sichtbar sind.

Gegenüber privaten Liegenschaften und Grundstücken sind die nachbarrechtlichen Vorschriften zu beachten. Lebende Hecken dürfen nicht höher sein als 1,80 Meter.

Im Unterlassungsfalle können die notwendigen Arbeiten auf Kosten des betreffenden Grundeigentümers durch das Bauamt ausgeführt werden.

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