Japankäfer breitet sich aus: Befallsherd erreicht Region
Zum Schutz vor einer Ausbreitung des Schädlings greifen in der Gemeinde Bassersdorf ab 1. Juni 2026 strikte Regeln für die Rasenpflege und den Grünguttransport.

Wie die Gemeinde Bassersdorf informiert, gehört sie neu zum Befallsherd des Japankäfers. Ab dem 1. Juni 2026 gelten deshalb Einschränkungen bei der Bewässerung von Rasen- und Grünflächen sowie beim Abtransport von Grüngut und Bodenmaterial.
Der Kanton Zürich setzt die Massnahmen gegen den Japankäfer fort. Neu gehört auch Bassersdorf zum Befallsherd. Baltenswil liegt wie bisher in der Pufferzone. Um eine Ausbreitung des Schädlings zu verhindern, gelten ab dem 1. Juni 2026 verschiedene Einschränkungen. Der Bund verfolgt weiterhin das Ziel, den Japankäfer nördlich der Alpen vollständig zu tilgen.
Das gilt im Befallsherd
Vom 1. Juni bis 30. September 2026 dürfen im betroffenen Gebiet keine Rasen- und Grünflächen bewässert werden. Zudem dürfen Pflanzenmaterial aus der Grünpflege, Kompost und Bodenmaterial nicht aus dem Befallsherd wegtransportiert werden.
Pflanzen im Garten und auf Balkonen dürfen weiterhin gegossen werden, solange in den Töpfen und Beeten keine Gräser wachsen.
Das gilt in der Pufferzone
Um zu verhindern, dass sich der Japankäfer weiter ausbreitet, darf Grüngut vom 1. Juni bis 30. September 2026 nicht aus der Pufferzone wegtransportiert werden.
Die Entsorgung über die kommunale Grüngutabfuhr bleibt weiterhin möglich. Container sind wie gewohnt an die Strasse zu stellen. Der Abnehmer, die Axpo Kompogas AG, erfüllt sämtliche Auflagen des Strickhofs, der mit der Umsetzung der Japankäfermassnahmen beauftragt ist.
Japankäfer entdeckt?
Verdächtige Käfer sollten eingefangen und in einem verschlossenen Behälter aufbewahrt werden. Anschliessend sind die Tiere – auch wenn sie bereits tot erscheinen – über Nacht im Gefrierfach zu lagern. Danach sollte ein Foto des Käfers zusammen mit Angaben zum Fundort per E-Mail an den Strickhof übermittelt werden.
Ausgenommen vom Bewässerungsverbot vom 1. Juni bis 30. September 2026 sind einzelne kommunale Grünflächen, welche auf Anweisung des Kantons hin behandelt werden können.










