Wie die Gemeinde Horgen bekannt gibt, hat die Kantonspolizei drei neue Tempo-30-Zonen verfügt. Rekurse können bis zum 22. Dezember 2021 eingereicht werden.
Aussicht über Dorfmitte Horgen.
Aussicht über Dorfmitte Horgen. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Auf Antrag der Gemeinde Horgen hat die Kantonspolizei auf dem Gemeindegebiet Hirzel neue Verkehrsanordnungen verfügt. Im Gebiet «Hirzel-Spitzen» wird in der Bächenmoosstrasse (Abschnitt Liegenschaft Nummer 32 bis Sprümülistrasse), Chronenmatte, Sprümülistrasse (Abschnitt Liegenschaft Nummer 22 bis Schönenbergstrasse) und Vorder Bächenmoos  die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 Kilometer pro Stunde festgelegt und als Zone signalisiert. Innerhalb der Zone gilt Rechtsvortritt, ausgenommen Trottoirüberfahrten.

Im Bereich «Hirzel-Dorf» wird Am Aepplihoger (Abschnitt Beginn Privatstrasse und Liegenschaft Nummer 22 bis Zugerstrasse), Herrenrainli, Kirchrain, Kirchrainweg, Sitenrain sowie Vorderi Siten die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 Kilometer pro Stunde festgelegt und als Zone signalisiert. Innerhalb der Zone gilt Rechtsvortritt, ausgenommen Trottoirüberfahrten.

Im Gebiet «Hirzel Feld» wird in der Feldmatte und der Feldstrasse (Abschnitt Erschliessung Liegenschaften Nummer 12/14/16 bis Dorfstrasse) die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge auf 30 Kilometer pro Stunde festgelegt und als Zone signalisiert. Innerhalb der Zone gilt Rechtsvortritt, ausgenommen Trottoirüberfahrten.

Weitere Verkehrsanordnungen

Im Zusammenhang mit der Einführung der Tempo-30-Zonen wurden weitere Verkehrsanordnungen verfügt. Das Sonntagsfahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder in der Bächenmossstrasse, mit Zubringerdienst für Anwohner, ist aufgehoben. 

Das Parkverbot in Vorderi Siten und Kirchrain ist aufgehoben, und es werden zusätzlich fünf Parkfelder markiert (Planauflage bei der Gemeinde). Verboten ist das Parkieren in Kirchrain auf dem Wendeplatz am Ende der Strasse.

Rechtliche Hinweise

Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Rekurse gegen die unterstützenden, baulichen Massnahmen sind an das Baurekursgericht zu richten. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Frist beträgt 30 Tage und läuft am 22. Dezember 2021 ab.

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