Wie die Gemeinde Hitzkirch berichtet, ist die Gemeindeinitiative «Keine Zweckentfremdung von Schul-, Sport-, und Freizeitanlagen» zustande gekommen.
Gemeindehaus Hitzkirch.
Gemeindehaus Hitzkirch. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Am 8. Februar 2023 reichte das Initiativkomitee den Entwurf der Unterschriftenliste für die Gemeindeinitiative mit dem Titel «Keine Zweckentfremdung von Schul-, Sport-, und Freizeitanlagen» zur Vorprüfung ein.

Die Gemeindeinitiative weist in der Form der Anregung folgenden Text auf: «Schul-, Sport-, und Freizeitanlagen gemäss der Verordnung über die Benützung der Schul-, Sport-, und Freizeitanlagen der Gemeinde Hitzkirch vom 29. Juli 2020 dürfen nicht, auch nicht vorübergehend, als Unterkünfte für Asyl- und Schutzsuchende zur Verfügung gestellt werden.»

Genügend Unterschriften gesammelt

Am 17. April 2023 wurden die innert der Sammelfrist vom 20. Februar 2023 bis 20. April 2023 gesammelten Unterschriften der Gemeinde Hitzkirch überreicht.

Die Kontrolle der rechtzeitig vor Ablauf der Sammelfrist eingereichten Unterschriften hat ergeben, dass 490 Unterschriften eingereicht wurden, wovon zwölf für ungültig erklärt wurden.

Die Initiative wurde somit von 478 Stimmberechtigten der Gemeinde Hitzkirch rechtsgültig unterzeichnet.

Keine Verletzung von übergeordnetem Recht

Eine Gemeindeinitiative muss einen Sachverhalt betreffen, der in der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde liegt, der Willen der Initianten muss eindeutig erkennbar sein, die Einheit der Form und der Materie ist zu wahren und der verlangte Beschluss darf nicht gegen übergeordnetes Recht verstossen.

Bezüglich der letzteren Auflage galt es zu prüfen, ob aus der Sicht des Bevölkerungsschutzes und des Sozialhilfegesetzes nicht ein unzulässiger Eingriff in das übergeordnete Recht vorliegt.

Der Gemeinderat ist zum Schluss gelangt, dass dies nicht der Fall ist.

Das Gesetz über den Bevölkerungsschutz ermöglicht es den zuständigen Behörden, über das Requisitionsrecht zum Beispiel Zivilschutzanlagen zu requirieren.

Bestehen einer Notlage

Primäre Voraussetzung für die Requisition ist das Bestehen einer Notlage oder einer Katastrophe.

Zudem ist eine solche temporäre Nutzungsaneignung verhältnismässig vorzunehmen. Das heisst konkret, sie darf erst dann angewendet werden, wenn die Mittel nicht auf einem anderen Weg, beispielsweise durch Aushandeln eines entgeltlichen Vertrags, beschafft werden können.

Fazit des Gemeinderats: Der Hauptzweck der Initiative kann im Falle der Annahme durch die Bevölkerung erfüllt werden, aber nur so lange, als die Anlagen nicht durch Requisition beansprucht werden.

Hinsichtlich des Sozialhilfegesetzes ist festzuhalten, dass die Gemeinden in bestimmten Situationen Personen aus dem Asylbereich Unterkünfte zur Verfügung stellen müssen, dieses aber nicht vorgibt, welche Unterkünfte zur Verfügung zu stellen sind.

Abstimmung erfolgt innert Jahresfrist

Das von der Initiative angeregte Anliegen verstösst (unter dem Vorbehalt des übersteuernden Requisitionsrechts) somit nicht gegen übergeordnete Gesetze.

Der Gemeinderat hat daher die Gemeindeinitiative als gültig erklärt.

Der Gemeinderat wird den Inhalt der Initiative nun innert Jahresfrist seit der Einreichung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorlegen.

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