Amt für Raumentwicklung und Geoinformation kündigte 2018 eine Praxisänderung für das Baubewilligungsverfahren in Weilerzonen an
Dorf (Symbolbild)
Dorf (Symbolbild) - SDA Regional
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Nachdem der Bundesrat am 1. November 2017 den Teil Siedlung der Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans des Kantons St. Gallen genehmigt und für die Koordinationsblätter Weiler(S51), Streusiedlungsgebiete (S52) und Landschaftsprägende Bauten (S53) Änderungen und Präzisierungen gefordert hat, kündigte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation(AREG) Anfang Mai 2018 eine Praxisänderung für das Baubewilligungsverfahren in Weilerzonen an. Das Bundesgericht bestätigte letztmals im Dezember 2018, dass es sich bei einer Weilerzone um eine Nichtbauzone beziehungsweise Erhaltungszone im Sinn von Art. 18 des Raumplanungsgesetzeshandelt und nicht um eine Bauzone. Entsprechend bedürfen Bauvorhaben in den Weilerzonen einer Zustimmung durch die kantonale Behörde. Dies führt dazu, dass ab sofort alle Baugesuche in den Weilerzonen im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bearbeitet werden müssen und dem AREG(Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen) zur Einholung der notwendigen Zustimmung zuzustellen sind. Trotz Intervention verschiedener Gemeinden gegen die angekündigte Praxisänderung muss das vorgenannte Verfahren nun ohne Ausnahme angewendet werden.

 

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