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    Kanton Thurgau gewinnt vor Gericht gegen Schönholzerswilen

    Kanton Thurgau
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    Frauenfeld,

    Wie der Kanton Thurgau mitteilt, muss die Gemeinde Schönholzerswilen rund 250'000 Franken an die Dammsanierung Itobel bezahlen.

    Schweizer Franken Rente
    Die Rente verliert bei den Auszahlungen zunehmend an Gewicht, während der Kapitalbezug erstmals die Mehrheit erreicht. (Archivbild) - keystone

    Der Kanton Thurgau hat vom Verwaltungsgericht Recht bekommen: Die Gemeinde Schönholzerswilen muss rund 250'000 Franken an die Dammsanierung nach dem Hangrutsch Itobel bezahlen. Die Haftpflichtversicherung der Gemeinde hatte argumentiert, die Ansprüche des Kantons seien verjährt.

    Im Sommer 2021 sah sich der Kanton Thurgau gezwungen, gegen die Politische Gemeinde Schönholzerswilen den Rechtsweg einzuschlagen.

    Trotz Abmachungen wollte die Gemeinde ihren Anteil von 50 Prozent für die Dammsanierung nach dem Hangrutsch über das Itobel nicht bezahlen. Ihre Versicherung stellt sich auf den Standpunkt, die Ansprüche des Kantons seien verjährt.

    Auf Antrag der Politischen Gemeinde Schönholzerswilen wurde das Verfahren in einem ersten Schritt auf den Haupteinwand der Gemeinde, die angeblich eingetretene Verjährung, beschränkt.

    Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Zwischenentscheid vom Sommer 2022 fest, dass die Verjährung nicht eingetreten sei und die Forderung des Kantons unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten noch durchgesetzt werden könne. Dieser Entscheid blieb unangefochten und so wurde das Verfahren Anfang 2023 fortgesetzt.

    Zahlung muss geleistet werden

    Der Kanton hielt an seiner Forderung fest. Inzwischen liegt das rechtskräftige Urteil in dieser Sache vor, das den Parteien im Juni 2024 eröffnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Gemeinde dem Kanton die geforderte Zahlung im Grundsatz leisten muss.

    Dem Kanton wurden rund 86 Prozent des verlangten Betrags zugesprochen (Fr. 251'882,40 statt Fr. 294'429,85). Der geforderte Betrag wurde etwas reduziert, weil das Verwaltungsgericht unter anderem zum Schluss kam, dass nur für eine Kostenbeteiligung der Gemeinde im Umfang von 45 Prozent eine klare Vereinbarung bestehe.

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