Wie die Gemeinde Geroldswil mitteilt, erfolgte die Beipackung von Wahlflyern zu den Wahlunterlagen nicht in der Absicht, andere Parteien zu benachteiligen.
Geroldswil. - Gemeinde Geroldswil
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Am 12. Februar 2023 finden die Kantons- und Regierungsratswahlen im Kanton Zürich statt.

Die Vorbereitungsarbeiten fingen schon früh im Jahr 2022 an, so auch in der Gemeindeverwaltung Geroldswil.

Nebst den kantonalen Abstimmungen und Wahlen erfolgten am 27. März 2022 unter anderem die Erneuerungswahlen für den Gemeinderat, auch in Geroldswil.

Es wurden ohne Absprache Wahlflyer zu den Wahlunterlagen beigepackt

Beim Versand der Wahlunterlagen zu diesen Gemeinderatswahlen wurden die Wahlflyer der beiden Ortsparteien FDP und SVP sowie den beiden parteilosen Kandidierenden im Wahlcouvert beigepackt, was ohne Absprache mit den kantonalen Stellen erfolgte.

Aufgrund dieses Vorgangs wurden in der Gemeindeverwaltung Geroldswil auch die Kantons- und Regierungsratswahlen 2023 vorbereitet.

Für Wahlwerbung gelten bestimmte Termine

Für die Kantons- und Regierungsratswahlen gelten verschiedene Termine wie das Zustellen von Merkblättern und Anleitungen, Stimmrechtsbescheinigungen für Kandidaturen, Druck von Wahlunterlagen sowie deren Anlieferungen an Gemeinden und Verpackungsstellen und schlussendlich die Zustellung an die Stimmberechtigten.

Für das Einpacken und den Versand der Wahlunterlagen für die Gemeinde Geroldswil ist die Stiftung Solvita in Urdorf seit vielen Jahren beauftragt.

Die Termine in der Wahlvorbereitung sind auch den verschiedenen Parteien bekannt.

Im Wissen dieser Termine hatte sich einzig die FDP für die Zustellung ihres Wahlflyers gemeldet. Anfragen von anderen Parteien gingen nicht ein.

Wahlwerbung ist nicht Bestandteil der Wahlunterlagen

Für den Inhalt im Stimm- und im Wahlcouvert gibt Paragraf 60 des Gesetzes über die Politischen Rechte im Kanton Zürich (GPR) Auskunft.

Die angestrebten rechtlichen Abklärungen ergaben eine nicht vollständige Übereinstimmung in den Antworten.

Dem widerspricht die zuständige Direktion der Justiz und des Innern, dass Wahlwerbung vom Paragraf 60 Absatz 1 GRP nicht abgedeckt ist und nicht Bestand der amtlichen Wahl- und Abstimmungsunterlagen ist.

Die Beipackung von Wahlflyern erfolgte im Rahmen der Usanz

Der Gemeinde Geroldswil ist es wichtig, die Wähler darüber zu informieren, dass die Beipackung eines Wahlflyers im Rahmen der Usanz erfolgte und nicht in der Absicht, andere Parteien zu benachteiligen oder Einfluss auf das Wahlverhalten zu nehmen.

Solche Vorwürfe werden entschieden zurückgewiesen.

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