Illegale Bikerschanzen werden rückgebaut
Im Wald wurden illegale Bauten, konkret: Bikerschanzen entdeckt. Spreitenbach lädt eins, ich bei Projektideen an die Gemeinde oder den Forstbetrieb zu wenden.

Im Waldabschnitt «Erdbeerirai» in Remetschwil wurden illegal errichtete Bikerschanzen festgestellt. Das teilt die Gemeinde Spreitenbach am 4. Juni mit.
Der Forstbetrieb Heitersberg und die angeschlossenen Gemeinden nehmen dies zum Anlass, auf die geltenden gesetzlichen Regelungen hinzuweisen und tun dies im Wissen darum, dass Freude am Wald und an der Bewegung in der Natur etwas Schönes ist.
Ein verständlicher Wunsch – auf Kosten der Natur
Es ist verständlich, dass der Wald für viele Menschen ein Ort der Erholung, des Sports und der Freiheit ist. Biken macht Spass, und der Wunsch, im Gelände eigene Strecken und Sprungelemente zu bauen, ist aus dieser Begeisterung heraus gut nachvollziehbar.
Dennoch muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass solche Eigenbauten im Wald ohne Bewilligung aus guten Gründen nicht zulässig sind.
Illegale Erdaufschüttungen, Rampen und Hindernisse aus gefälltem Holz sowie das Verlassen der befestigten Wege gefährden nicht nur die Sicherheit aller Waldbesucher, sondern beeinträchtigen auch den Boden, den Wasserhaushalt, den Lebensraum der Waldtiere und die natürliche Waldverjüngung.
Sie können zudem Haftungsfragen aufwerfen, falls Personen zu Schaden kommen. Das Schweizer Waldgesetz (WaG) sowie das Aargauer Waldgesetz regeln klar, was im Wald erlaubt ist und was nicht.
Was das Gesetz vorschreibt
Artikel 13 des Schweizer Waldgesetztes schreibt zum Rodungsverbot und Schutz des Waldbodens: Veränderungen am Waldboden, insbesondere Auf- und Abschüttungen sowie Verdichtungen, sind ohne forstbehördliche Bewilligung untersagt.
Artikel 14 des Schweizer Waldgesetzes fokussiert Bauten und Anlagen im Wald: Bauten und Anlagen im Wald bedürfen einer Sonderbewilligung der zuständigen Behörde. Dies gilt ausdrücklich auch für temporäre oder informell errichtete Konstruktionen wie Sprungschanzen, Rampen oder ähnliche Elemente.
Artikel 15 des Schweizer Waldtgesetzes nimmt Waldwege und Durchfahrten auf: Das Befahren des Waldes mit Fahrrädern, E-Bikes und anderen Fahrzeugen ist grundsätzlich nur auf befestigten und freigegebenen Feld- und Waldwegen gestattet. Das Befahren von Waldflächen abseits solcher Wege ist verboten.
Schliesslich erklärt Paragraph 30 des Aargauischen Waldgesetzes (kWaG): Wer ohne Bewilligung Bauten erstellt oder den Waldboden verändert, kann mit einer Busse und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf eigene Kosten verpflichtet werden.
Gemeinsam für einen sicheren und gesunden Wald
Es geht nicht darum, sich gegen die Menschen zu wenden, die den Wald mit Begeisterung nutzen – im Gegenteil. Spreitenbach lädt gemeinsam mit dem Frostbetrieb Heitersberg und weiteren betroffenen Gemeinden dazu ein, gemeinsam Wege zu finden, wie Sport und Natur in Einklang gebracht werden können.
Wer Interesse an legalen Bikestrecken oder konkreten Projekten im Wald hat, ist herzlich eingeladen, das Gespräch mit dem Forstbetrieb Heitersberg und den betroffenen Gemeinden zu suchen.
Die bereits errichteten illegalen Bauten im Waldabschnitt «Erdbeerirai» werden durch den Forstbetrieb rückgebaut. Es wird darum gebeten, keine weiteren solchen Konstruktionen zu errichten und die bestehenden Waldwege zu respektieren.










