Wie die Gemeine Davos mitteilt, wird sie Massnahmen zur Wahrung der Kapazitätsgrenzen des Ortes und zur Einschränkung übermässiger Emissionen einleiten.
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Blick auf Davos. (Symbolbild) - Keystone
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Die Gemeinde hat das Bewilligungsverfahren sowie die Auf- und Abbauzeiten für temporäre Projekte während des Jahrestreffens des World Economic Forums (WEF) seit 2019 in einem Reglement auf Basis des geltenden Rechts festgelegt und laufend verschärft.

Dennoch konnte das Ausmass der Bautätigkeiten innerhalb der bestehenden Gesetzesgrundlage nicht auf ein gewünschtes Mass reduziert werden, wie auch am runden Tisch mit der Davoser Bevölkerung und dem WEF vom 7. Juni 2023 festgestellt wurde.

Da das WEF-Jahrestreffen in einem regelmässigen Zyklus oftmals sehr früh im Jahr stattfindet, kann die in der Regel auf zwei Wochen beschränkte Aufbauzeit für temporäre Projekte in die touristisch sehr stark frequentierte Neujahrswoche fallen.

Bauliche Tätigkeiten ums WEF fallen unter den winterlichen Baustopp

Dies hat im Januar 2023 sowohl von der Bevölkerung und von Gästen als auch vonseiten der Tourismusbranche bis hin zu den Bauenden selber zu zahlreichen negativen Rückmeldungen geführt.

Aus diesem Grund hat der Kleine Landrat bereits im Frühjahr eine Anpassung der baugesetzlichen Grundlagen ins Auge gefasst und eine Regelung in die kantonale Vorprüfung geschickt.

Mit den geplanten Anpassungen des Artikels 154 des Davoser Baugesetzes zu den Bauarbeiten und Bauzeiten sollen die rund um das WEF stattfindenden baulichen Tätigkeiten nun grundsätzlich unter den winterlichen Baustopp fallen.

Ausnahmen vom Baustopp sind aber unter restriktiven Vorgaben möglich.

Temporäre Bauprojekte sind nicht betroffen

Die durch den Auf- und Abbau erzeugten Emissionen müssen dabei in einem vertretbaren Mass bleiben und die öffentliche Sicherheit muss jederzeit gewahrt sein.

Der Kleine Landrat soll deshalb geeignete Massnahmen ergreifen können, bis hin zu einer anzahlmässigen Beschränkung der pro Veranstaltung zugelassenen Projekte.

Nach wie vor nicht unter den winterlichen Baustopp fallen hingegen temporäre Bauprojekte für alle übrigen die Öffentlichkeit weniger stark beeinträchtigenden Anlässe wie Spengler Cup, und Ski Nordic.

Die hierfür notwendige Schwelle einer übermässigen «Störung Dritter durch Lärm, Staub oder Gerüche» gemäss Artikel 154 Absatz eins des Baugesetzes wird durch solche Bauvorhaben bislang nicht erreicht.

Aufwand wird über Gebühren gedeckt

Der im Zusammenhang mit den Bewilligungsverfahren für temporäre Projekte am WEF-Jahrestreffen bei der Gemeinde anfallende Aufwand soll wie bisher nach dem Verursacherprinzip über Gebühren und Abgaben von den Gesuchstellenden der Bauvorhaben gedeckt werden.

Dabei wird die Höhe der Gebühren und Abgaben so angesetzt, dass diese auch lenkend wirken.

Ein anfallender Überschuss fliesst neu in einen Fonds für Projekte zur Verminderung von CO2-lmmissionen (dazu Artikel 158 des Baugesetzes).

Im bereits abgeschlossenen Vorprüfungsverfahren brachte das kantonale Amt für Raumentwicklung keine Vorbehalte gegen die Vorlage an.

Die Unterlagen liegen öffentlich auf

Zu den erwähnten Anpassungen im Baugesetz wird somit am 10. Oktober 2023 das 30 Tage dauernde Mitwirkungsverfahren eröffnet.

Im Hochbauamt (Rathaus) können die Unterlagen eingesehen werden. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Kleinen Landrat Vorschläge und Einwendungen zur geplanten Teilrevision einbringen.

Der Kleine Landrat prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Anschliessend wird das Anliegen samt Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens vom Grossen Landrat beraten.

Änderungen des Baugesetzes unterstehen schliesslich dem obligatorischen Referendum, sie werden somit in jedem Fall Gegenstand einer Volksabstimmung.

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