Graubünden

    Kanton Graubünden: Ukraine-Geflüchtete erhalten weiterhin tiefere Sozialhilfe

    Standeskanzlei Graubünden
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    Chur,

    Der Kanton Graubünden will Personen mit Schutzstatus S auch nach fünf Jahren gleich unterstützen wie bisher. Der Grosse Rat entscheidet in der Dezembersession.

    Kanton Graubünden
    Gemeindehaus (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

    Der Kanton Graubünden regelt die finanzielle Unterstützung für Personen mit Schutzstatus S ab März 2027. Mit einer Anpassung des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG) sollen geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer die gleiche Unterstützung erhalten wie in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthalts in Graubünden. Die Regierung hat die Botschaft zuhanden des Grossen Rats für die Behandlung in der Dezembersession 2026 verabschiedet.

    Im März 2027 werden die ersten geflüchteten Personen aus der Ukraine seit fünf Jahren in der Schweiz leben. Dies hat Auswirkungen auf ihren Aufenthaltsstatus und auf die Sozialhilfe: Sie haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung B und damit grundsätzlich auf die gleichen Sozialhilfeleistungen wie die einheimische Bevölkerung.

    Parallel dazu reduziert der Bund im Rahmen des Entlastungspakets 2027 seine finanzielle Beteiligung an den Sozialhilfekosten im Asylbereich. Die Mehrkosten müssen die Kantone und die Gemeinden übernehmen.

    Gleichbehandlung für alle – unabhängig vom Aufenthaltsstatus

    Die Regierung möchte alle Personen mit Schutzstatus S gleichbehandeln. «Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung sollen die gleiche finanzielle Unterstützung erhalten wie Personen ohne Aufenthaltsbewilligung», erklärt Regierungsrat Marcus Caduff, Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft und Soziales. Für Personen mit Schutzstatus S in Graubünden heisst das: Sie erhalten ab März 2027 die gleiche Unterstützung wie in den ersten fünf Jahren.

    Diese entspricht den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), wobei der Grundbedarf um 20 Prozent tiefer angesetzt wird.

    Dafür braucht es eine Gesetzesanpassung. Ohne diese hätten die ersten Personen mit Schutzstatus S ab März 2027 Anspruch auf Sozialhilfe in gleicher Höhe wie die einheimische Bevölkerung.

    Teilrevision via Budgetbotschaft

    Damit die gesetzlichen Vorgaben per 1. März 2027 in Kraft treten können, wird auf die Durchführung einer ordentlichen Vernehmlassung verzichtet. Die Teilrevision des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG) wird im Rahmen der Budgetbotschaft vorgenommen. Der Grosse Rat befindet in der Dezembersession 2026 darüber.

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