Binningen verkauft Liegenschaften am Münsterplatz

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Region Binningen,

Wie die Gemeinde Binningen berichtet, hat der Gemeinderat den Verkauf der gemeindeeigenen Liegenschaften Münsterplatz 5 und 6 beschlossen.

Reformierte Kirche St. Margarethen in Binningen. Wahrzeichen der Gemeinde; Kulturdenkmal mit Winkelhakengrundriss.
Reformierte Kirche St. Margarethen in Binningen. Wahrzeichen der Gemeinde; Kulturdenkmal mit Winkelhakengrundriss. - Nau.ch / Werner Rolli

Der Gemeinderat von Binningen hat den Verkauf der gemeindeeigenen Liegenschaften Münsterplatz 5 und 6 beschlossen. Mit diesem Verkauf hat der Gemeinderat mehrere Ziele erreicht.

Gemäss Portfolioanalyse des Finanzvermögens auf Basis der Immobilienstrategie haben diese Liegenschaften keinen strategischen Nutzen für die Gemeinde.

Wären die Gebäude längerfristig im Portfolio der Gemeinde verblieben, so zeigt die Objektauswertung, dass mit einem grösseren Investitionsvolumen für die Instandsetzung zu rechnen gewesen wäre.

Die Gemeinde will mit den Erlös in andere Grundstücke investieren

Die dem Finanzvermögen der Gemeinde zugeteilten Immobilien werden marktkonform bewirtschaftet. Aus Sicht der Gemeinde nicht rentable oder nicht der Immobilienstrategie entsprechende Immobilien sollen zu marktgerechten Preisen veräussert werden.

Mit dem Erlös erhält die Gemeinde die Möglichkeit, in andere, besser geeignete Immobilien oder Grundstücke zu investieren, zum Beispiel in zusammenhängende Areale mit entsprechenden Entwicklungsmöglichkeiten.

Der Käufer, ein an die Liegenschaften unmittelbar angrenzender Binninger Gewerbebetrieb, legte mit dem Kaufangebot einen Projektbeschrieb zur sanften Sanierung der Liegenschaften vor.

Die Rahmenbedingung für das ansässige Gewerbe konnte verbessert werden

Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen wurde auch eine Baurechtslösung geprüft. Diese wurde aber von beiden Vertragspartnern nicht weiterverfolgt. Mit dem Verkauf konnte die Gemeinde dazu beitragen, die Rahmenbedingungen für das ansässige Gewerbe zu verbessern.

Es gilt dabei zu berücksichtigen, dass durch die Annahme der Bodeninitiative die Nettoveränderung von vergleichbaren Immobilien jeweils über fünf Jahre ausgeglichen oder positiv ausfallen muss. Es muss also nach dieser Veräusserung innerhalb von fünf Jahren ein vergleichbarer Zukauf erfolgen.

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