Verwaltungsgericht pfeift Kanton Bern zurück
Dem Verwaltungsgericht lagen am Mittwoch zwei Fälle aus Biel vor. Sie sind entscheidend, denn weitere, gleichgelagerte Fälle waren bis zum Vorliegen eines gültigen Urteils auf Eis gelegt worden.
Betroffen von den Kürzungen sind zwei Familien, die schon viele Jahre als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz leben. Das heisst, ihr Asylgesuch wurde eigentlich abgewiesen, doch weil sie nicht in ihr Heimatland ausreisen können, sind sie weiterhin in der Schweiz.
Die bernische Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kürzte 2020 den Grundbedarf der Familien um rund 30 Prozent. Dagegen wehrten sich die Betroffenen.
Das Regierungsstatthalteramt entschied in erster Instanz zu ihren Gunsten, woraufhin der Kanton ans Verwaltungsgericht gelangte.
Das fünfköpfige Verwaltungsgericht kam am Mittwoch eindeutig zum Schluss, dass der Kanton die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene zu Recht gekürzt habe. Das sei vom Bund so gewollt. Der oberste Gesetzgeber wolle ebenso, dass vorläufig Aufgenommene integriert werden, damit sie möglichst rasch Arbeit finden und weg kommen von der Sozialhilfe.
Eine Mehrheit des Verwaltungsgerichts sah nun beim Vorgehen des Kantons das Rechtsgleichheitsgebot bei jenen Personen verletzt, die schon lange in der Schweiz leben, zehn Jahre und mehr. Je länger diese Personen in der Schweiz seien, desto stärker glichen sich ihre Lebensumstände jenen von anerkannten Flüchtlingen an.
Nach langer Anwesenheit in der Schweiz lasse sich eine deutliche Schlechterstellung im Vergleich zu anerkannten Flüchtlingen nicht mehr rechtfertigen.
Anders die Minderheit: sie pochte auf den ausländerrechtlichen Status der vorläufig Aufgenommenen. Dieser Status sei von jenem der anerkannten Flüchtlinge abzugrenzen, egal wie lange jemand in der Schweiz lebe. Ausserdem könne die Reduktion des Grundbedarfs zumindest teilweise kompensiert werden, wenn sich jemand um die Integration bemühe. Dann nämlich könne er eine Integrationszulage erhalten.
Es gelte, die Augen nicht vor der Lebensrealität zu verschliessen, konterte die Mehrheit. Der Anreiz, durch tiefere Beiträge zur Integration animiert zu werden, verfange oft nicht. Eine Arbeitsintegration von vorläufig Aufgenommenen, die schon lange hier seien, sei aus vielfältigen Gründen oft sehr schwierig.
Mit 3 zu 2 Stimmen entschied das Verwaltungsgericht schliesslich, dass die Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen sei und legte den Grundbedarf in den beiden Bieler Fällen bei 85 Prozent des regulären Ansatzes fest. Die Beschwerden hiess das Gericht damit teilweise gut.
Der Kanton Bern wertete den Entscheid des Verwaltungsgerichts am Mittwoch zunächst vorsichtig. Die bernische Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) liess offen, was das Urteil für weitere gleichgelagerte Fälle von vorläufig aufgenommenen Personen bedeutet.
Die GSI will zunächst auf die schriftliche Begründung des Urteils warten, wie sie am Mittwoch mitteilte. Wichtig sei die Feststellung des Gerichts, wonach die bundesrechtliche Verpflichtung bestehe, den Grundbedarf von vorläufig Aufgenommenen ungeachtet ihrer Aufenthaltsdauer zu kürzen.
Ob die richterliche Ersatzregelung in den beiden debattierten Einzelfällen eine künftige Regelung sein könne, lasse sich noch nicht beurteilen. Gemäss der richterlichen Ersatzregelung soll die Kürzung 15 Prozent statt rund 29 Prozent betragen bei Personen, die sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhalten.
Auch beim Berufsverband der Sozialen Arbeit in der Schweiz, Avenir Social, will man zunächst die schriftliche Urteilsbegründung genauer analysieren, wie Co-Geschäftsleiter Stéphane Beuchat der Nachrichtenagentur Keystone-sda sagte.
Das Urteil kann an die nächst höhere Instanz weitergezogen werden. Ob dies geschieht, war am Mittwoch noch offen.