Kanton Bern: Wohneigentum – Steuerbefreiung soll ausgeweitet werden

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    Der Regierungsrat des Kantons Bern will die Handänderungssteuer beim Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum lockern. Die Vernehmlassung läuft bis 7. Januar 2027.

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    Gemeindehaus (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

    Künftig soll auch der Erwerb von nicht ausschliesslich selbstgenutzten Wohnimmobilien steuerlich begünstigt werden. Dazu will der Regierungsrat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Handänderungssteuer lockern. Auch das Verfahren zur Steuerbefreiung wird vereinfacht.

    Die neue Lösung ist klarer und einfacher in der Umsetzung. Das angepasste Handänderungssteuergesetz geht nun in die Vernehmlassung.

    Ausgangspunkt für die Revision waren zwei Motionen des Grossen Rates, die grosszügigere Ausnahmen von der Handänderungssteuer verlangten. Der Regierungsrat schlägt nun eine grundlegend überarbeitete, vereinfachte und praxistaugliche Regelung vor. Die neue Lösung wurde unter Einbezug der Fraktionen des Grossen Rates, Notariaten und weiteren Fachleuten erarbeitet.

    Die Vernehmlassung zur Änderung des Handänderungssteuergesetzes dauert bis am 7. Januar 2027.

    Steuerbefreiung wird ausgedehnt

    Heute ist der Erwerb von Wohneigentum auf den ersten 800'000 Franken des Kaufpreises steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass die Erwerberin oder der Erwerber innerhalb eines Jahres in ein bereits erstelltes Haus oder eine bereits erstellte Wohnung einzieht. Bei einer noch zu erstellenden Wohnimmobilie liegt die Einzugsfrist zwei Jahren.

    Die Immobilie muss anschliessend während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnen genutzt werden.

    Der Regierungsrat will die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lockern: Weiterhin gilt ein Freibetrag von 800'000 Franken des Kaufpreises. Neu soll von der Steuerbefreiung auch profitieren, wer ein Grundstück nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken nutzt. Steuerbefreit ist damit etwa, wer in der Wohnung zusätzlich den Sitz seiner Firma hat oder einen Teil davon weitervermietet.

    Weiterhin wird die Steuerbefreiung aber nur beim Erwerb von Wohneigentum gewährt: Zweitwohnungen, Ferien- oder Geschäftshäuser unterliegen wie bisher der Handänderungssteuer. Künftig soll aber für die Steuerbefreiung ausreichen, dass die Erwerbenden die Immobilie innerhalb von vier Jahren nach dem Erwerb während mindestens sechs Monaten als Hauptwohnsitz nutzen. Neu steuerbefreit sind auch die im selben Vertrag wie die Wohnung erworbenen und dieser unmittelbar dienenden Grundstücke und Räumlichkeiten, wie Parkplätze, Bastelräume und Ähnliches.

    Vereinfachtes Verfahren

    Grundlegend neu geregelt wird das Verfahren für den Antrag auf Steuerbefreiung. Neu wird die Handänderungssteuer bei der Grundbuchanmeldung fällig. Heute wird die Steuer auf Gesuch hin während zwei Jahren gestundet.

    Viele Erwerberinnen und Erwerber verstehen aber nicht, weshalb sie nach Ablauf dieser Frist die Steuer nachträglich doch bezahlen müssen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllen. Gegen die Veranlagungsverfügung stehen dieselben Rechtsmittel zur Verfügung wie bisher. Innert vier Jahren ab Grundstückserwerb können die Steuerpflichtigen ein Gesuch um Rückerstattung stellen.

    Die Handänderungssteuer wird zurückerstattet, wenn das Gesuch innerhalb von vier Jahren nach Erwerb gestellt wird und die weiteren Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.

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    Kommentare

    User #2838 (nicht angemeldet)

    Ich finde es ist wichtig zu unterscheiden, ob man selber darin wohnt oder nur vermieter spielen will.

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