Bundesverwaltungsgericht heisst Beschwerde von Pro Velo gut
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde von Pro Velo im Zusammenhang mit der Erneuerung von Tramschienen im Berner Breitenrainquartier gutgeheissen.

Der Fall geht nun zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es ist ein Kampf um Millimeter, den Pro Velo Bern führt. Der Verein möchte, dass die neuen Tramschienen im Berner Breitenrainquartier auf gleichem Niveau wie der Strassenbelag zu liegen kommen. Bewilligt hatte das Bundesamt für Verkehr aber ein Projekt, das einen sogenannten «Schienenüberstand» von maximal fünf Millimetern zulässt.
Nur wenn Tramschiene und Strassenbelag exakt auf gleicher Höhe liegen, könnten Velos die Tramschienen gefahrlos queren, zeigte sich Pro Velo besorgt.
Die Gefahr, dass Fahrradreifen in die Gleisrille geraten und der Radfahrer zu Fall kommt, ist hinlänglich bekannt. Doch auch ein Schienenüberstand kann für die Velofahrenden zur Gefahr werden, wie Pro Velo laut einem am Montag publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts argumentierte.
Bei einem spitzwinkligen Queren von überstehenden Tramschienen könne das Velorad abgleiten. Speziell bei nasser Fahrbahn werde damit ein Unfallrisiko für den Veloverkehr geschaffen.
Stärkere Abnutzung
Die Gegenseite argumentierte, dass bei Niveaugleichheit Fremdkörper, beispielsweise Asphalt, auf die Tramschienen geraten könnten. Dadurch würden die Trams stärker abgenutzt und es entstünden Einbussen beim Fahrkomfort und eine höhere Lärmbelästigung.
Schlechte Noten
Die Erneuerung der Tramschienen im Gebiet Breitenrain steht im Zusammenhang mit dem geplanten Tram von Bern nach Ostermundigen. Dieses Grossprojekt ist in verschiedene Teile gegliedert.
2017 erteilte das Bundesamt für Verkehr die Plangenehmigung für eines dieser Teilprojekte, nämlich die Sanierung der Gleisanlagen Breitenrain. Mit einer Plangenehmigung wird die Erstellung oder Änderung von Anlagen bewilligt, die dem Bau oder Betrieb von Bahnen dienen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass dem ausgewiesenen und gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit allfällige wirtschaftlich und betriebliche Interessen gegenüber stehen. Allerdings sei der Sachverhalt von der Vorinstanz nur ungenügend ermittelt worden. Auch die Interessenermittlung war dem Bundesverwaltungsgericht zu wenig sorgfältig.
Bei dieser unvollständigen Aktenlage sei eine Gewichtung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen des Tram- und Veloverkehrs nicht möglich, urteilte das Gericht. Aus diesem Grund «rechtfertigt es sich, die Angelegenheit ausnahmsweise an die Vorinstanz zurückzuweisen.» Bei der erneuten Prüfung müsse die Vorinstanz auf eine vollständige Interessenabwägung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse achten.
In diesem Sinn hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von Pro Velo gut und retournierte den Fall ans Bundesamt für Verkehr.