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Baselbieter Regierung gibt Gemeinden mehr demokratische Instrumente

Keystone-SDA Regional
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Basel,

An Baselbieter Gemeindeversammlungen sollen künftig abgelehnte Vorlagen dem fakultativen Referendum unterstellt werden.

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Die Stadt Basel. - Pixabay

Mit der Gesetzesänderung können Stimmbürger mit einer bestimmten Zahl an Unterschriften erreichen, dass die ganze Gemeinde über einen Antrag, den die Gemeindeversammlung abgelehnt hatte, an der Urne abstimmen dürfen. Diese Neuerung würde in jenen Baselbieter Gemeinden gelten, die ordentliche Geschäfte an einer Gemeindeversammlung entscheiden.

Diese Abstimmungsmöglichkeit entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichts, und eine solches fakultatives Referendum hätten auch andere Kantone schon eingeführt, schreibt die Regierung in einer Mitteilung vom Mittwoch, 27. April 2022.

Künftig sollen Angestellte der Gemeinden zudem in alle Behördenämter wählbar sein. Bislang dürfen sie nur in den Gemeinderat gewählt werden, nicht aber in weitere Gemeindebehörden wie Schulrat, Sozialhilfe oder Baubewilligungsbehörde. Dies würde das neuformulierte Gemeindegesetz allen Nebenbeschäftigten ermöglichen.

Für den Baselbieter Regierungsrat ist «nicht einsichtig», weshalb teilbeschäftigte Gemeindeangestellte nur in den Gemeinderat wählbar seien, nicht aber in andere Ämter. Für eine solche Doppelfunktion der Gemeindeangestellten benötigt es in Zukunft die Bewilligung durch den Regierungsrat.

Ein Handbuch für die Praxis soll erarbeitet werden

Auch sieht diese Teilrevision vor, dass Gemeinden eine Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen dürfen. Für diese Aufgabe würde der Kanton die Mitglieder der gemeindeeigenen Geschäftsprüfungskommission (GPK) ausbilden. Auch ein Handbuch für die Praxis will der Kanton erarbeiten. Der kommunalen PUK soll es «im Einzelfall» auch erlaubt sein, externe Hilfe einzuholen.

Die Teilrevision des Gemeindegesetzes wurde nötig, nachdem der Baselbieter Landrat drei parlamentarische Vorstösse an den Regierungsrat überwiesen hatte. Deren Anliegen sollen in dem neuformulierten Gesetz berücksichtigt werden. Letztlich wird der Landrat darüber entscheiden.

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