Kanton Aargau: Schutzbedürftige sollen in Asylsozialhilfe verbleiben

Der Aargauer Regierungsrat will Personen mit Schutzstatus S auch nach fünf Jahren nach Asylansätzen unterstützen. Die Anhörung dauert bis 14. September 2026.

Kanton Aargau
Kanton Aargau: Schutzbedürftige sollen in Asylsozialhilfe verbleiben (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Start Anhörung zur Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sollen in Asylsozialhilfe verbleiben Eine geplante Gesetzesrevision sieht vor, dass Schutzbedürftige mit Schutzstatus S, die Sozialhilfe beziehen, nach fünf Jahren weiterhin Sozialhilfe nach den Asylansätzen erhalten und nicht in die ordentliche Sozialhilfe überführt werden.

Schutzbedürftige mit Schutzstatus S erhalten nach geltendem Recht (Art. 74 des Asylgesetzes) nach fünf Jahren automatisch eine bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristete Aufenthaltsbewilligung B und damit Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe, wie ihn die einheimische Bevölkerung hat. Mit der vorliegenden Revision des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG) sollen Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sozialhilferechtlich weiterhin dem Asylbereich zugeordnet bleiben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Wechsel vom Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung hin zum Schutzstatus mit Aufenthaltsbewilligung Bkeine Änderung der bisherigen Unterbringungs-, Betreuungs- und Unterstützungsstrukturen sowie keine Änderung der Sozialhilfe zur Folge hat.

Diese Regelung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass die Aufenthaltsbewilligung Bdieser Personengruppe weiterhin an den rückkehrorientierten Schutzstatus S gebunden ist, und sie vermeidet eine Besserstellung der Schutzsuchenden gegenüber vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern. Der Regierungsrat beabsichtigt mit der vorgeschlagenen Anpassung des kantonalen Rechts, den vom Bundesrat in Aussicht gestellten Spielraum betreffend die Sozialhilfe zu nutzen und den Unterstützungsstandard selbst festzulegen. Im Rahmen der Gesetzesanpassung sollen zudem die Anliegen der (26.134) Motion betreffend Entlastung der Aargauer Gemeinden aufgrund des Statuswechsels von Schutzstatus S zur Aufenthaltsbewilligung Baufgenommen und damit die Auswirkungen einer kürzlich beschlossenen Sparmassnahme des Bundes (Wegfall Bundesbeiträge für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des «Entlastungspaket 27») auf die Gemeinden abgefedert werden.

Entlastungspaket 27 für den Bundeshaushalt

Der Bundesrat hat auf Wunsch der Kantone hin angekündigt, die Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen rasch anzupassen. Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung Bsollen künftig keinen Anspruch mehr auf sozialhilferechtliche Gleichstellung mit der einheimischen Bevölkerung haben.

Den Kantonen soll damit ermöglicht werden, für Schutzbedürftige nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung Bweiterhin die Sozialhilfeansätze des Asylbereichs vorzusehen.

Motion betreffend Entlastung der Aargauer Gemeinden aufgrund Statuswechsel

Die (26.134) Motion betreffend Entlastung der Aargauer Gemeinden aufgrund des Statuswechsels von Schutzstatus S zur Aufenthaltsbewilligung Bverlangt eine Entlastung der Gemeinden von den finanziellen und organisatorischen Folgen des Statuswechsels. Der Regierungsrat ist bereit, diese Motion entgegenzunehmen und zeigt im Anhörungsbericht die vorgeschlagene Umsetzung auf.

Diese sieht eine hälftige Beteiligung des Kantons an den Sozialhilfekosten der Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung sowie die Ausrichtung einer Betreuungspauschale während weiterer fünf Jahre vor. Durch den geplanten Verbleib der Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung in der Asylsozialhilfe soll der Wohnraum weiterhin als Naturalleistung erbracht werden können. Der Kanton kann diese Personengruppe somit während mindestens weiterer fünf Jahre an die Aufnahmepflicht der Gemeinden anrechnen und organisatorische Folgen für die Gemeinden minimieren.

Mit der Gesetzesrevision wird den Anliegen der Motion Rechnung getragen.

Inkrafttreten

Die geplante Gesetzesrevision steht unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat die angekündigte Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen beschliesst (frühstens im Herbst 2026) und der Grosse Rat die (26.134) Motion überweist. Der Fahrplan des Geschäfts sieht vor, die gesetzlichen Anpassungen per Anfang März 2027 in Kraft zu setzen. Um den engen Zeitplan einhalten zu können, ist neben anderen Massnahmen auch eine verkürzte Anhörung nötig.

Diese dauert vom 13. August bis am 14. September 2026. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat anschliessend bereits Ende Oktober 2026 die Botschaft zur ersten Beratung vorzulegen.

Schutzstatus S

Beim Schutzstatus S handelt es sich um einen rückkehrorientierten Status. Er wird ohne Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens gewährt und gilt so lange, bis der Bundesrat den vorübergehenden Schutz aufhebt. Der Bundesrat hat den Schutzstatus S am 12. März 2022 erstmals aktiviert und ihn seither jährlich verlängert, um den zahlreichen Geflüchteten aus der Ukraine rasch und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren und so eine zusätzliche Überlastung der Kapazitäten der Asylverfahren abzuwenden.

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