Vor Gericht hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY im Rahmen des Skandals um Wirecard eine Niederlage kassiert. Nun fechtet das Unternehmen das Urteil an.
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Wirecard: Sitz in Aschheim bei München. - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY hat eine Niederlage vor Gericht kassiert.
  • EY muss dem Insolvenzverwalter von Wirecard Einsicht in bestimmte Akten gewähren.
  • Nun will das Unternehmen das Urteil anfechten.

Im Zuge des Wirecard-Skandals hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY eine Niederlage vor Gericht kassiert. Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Wirtschaftsprüfer dazu, dem Insolvenzverwalter von Wirecard Einsicht in bestimmte Akten zu gewähren. Das teilte das Gericht am Montag mit. Das Urteil steht im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss 2016.

Ausserdem müsse EY konkrete Fragen dazu beantworten. Eine Herausgabe der Akten sei damit noch nicht verbunden. EY will das Urteil anfechten.

Bei der Klage ging es laut Gericht um die Frage, weshalb EY im April 2017 den Wirecard-Abschluss vom 31. Dezember 2016 bestätigte. Obwohl die Wirtschaftsprüfer wenige Tage zuvor noch Zweifel dokumentiert hatten.

Der EY-Partner vom Wirecard-Finanzvorstand hatte noch im März 2017 mitgeteilt, dass bestimmte Umsätze 2015 und 2016 nicht angemessen nachgewiesen seien.

Wirecard war im Sommer 2020 zusammengebrochen

In die in dem Zusammenhang erstellten Handakten darf der Insolvenzverwalter nun laut einem Gerichtssprecher Einsicht nehmen. Am Ende gehe es um die Frage, ob der Insolvenzverwalter irgendwann Schadenersatz von EY einklagen könne.

Wirecard war im Sommer 2020 zusammengebrochen. Nachdem der Vorstand eingeräumt, dass 1,9 Milliarden angeblich auf Treuhandkonten verbuchte Euro nicht auffindbar waren. Dem früheren Wirecard-Chef Markus Braun wird derzeit in München der Prozess gemacht. EY hatte die mutmasslich gefälschten Bilanzen des früheren Dax-Konzerns über Jahre testiert.

Ein EY-Sprecher teilte mit, das Unternehmen analysiere nun die Urteilsgründe und wolle Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen. «Nach Auffassung von EY ist das Auskunfts- und Einsichtsersuchen des Insolvenzverwalters weder dem Grunde nach. Noch vom Umfang her von den bestehenden rechtlichen Vorgaben gedeckt.»

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