Vorlage zum Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften unzulässig

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Deutschland,

Im Streit um den Solidaritätszuschlag für Kapitalgesellschaften ab 2001 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) als unzulässig abgewiesen.

Eingang des Bundesverfassungsgerichts
Eingang des Bundesverfassungsgerichts - AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesverfassungsgericht fordert erneute Prüfung durch Bundesfinanzhof.

Die obersten Finanzrichter hätten die Verfassungswidrigkeit und die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung nicht ausreichend geprüft, hiess es zur Begründung. (Az: 2 BvL 12/11)

Hintergrund ist eine Reform der Besteuerung von Aktiengesellschaften und GmbHs. Seit 2001 werden danach im Unternehmen verbleibende Gewinne sehr niedrig mit zunächst 25, seit 2008 sogar nur 15 Prozent besteuert. Werden die Gewinne ausgeschüttet, werden die weit höheren Einkommensteuersätze der Anteilseigner fällig. Unter anderem sollte dies Anreize schaffen, Gewinne nicht auszuschütten, sondern zu investieren.

Für Gewinne, die schon bis Ende 2000 entstanden sind, aber erst danach ausgeschüttet wurden, konnte es übergangsweise zu einer Doppelbesteuerung kommen. Das Reformgesetz sah deshalb einen Ausgleich durch ein Körperschaftsteuerguthaben vor.

Der damit befasste BFH hatte 2011 gerügt, dass ein solcher Ausgleich für den Solidaritätszuschlag nicht bestehe. Weil er dies für verfassungswidrig hält, legte er eine Klage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Dieses wies die Vorlage nun als unzureichend begründet und daher unzulässig ab. Die Vorlage lasse «auf der Hand liegende Fragen unbeantwortet». So hätten sich die obersten Finanzrichter nicht damit befasst, ob mögliche Lösungswege nicht ebenfalls Ungleichheiten schaffen, die dann ebenfalls verfassungswidrig sein könnten. Auch habe der BFH Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung des Reformgesetzes nicht ausreichend geprüft.

Insgesamt geht es um Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag in dreistelliger Millionenhöhe. Darüber kann der BFH nun entweder doch selbst entscheiden, oder er legt den Streit mit verbesserter Begründung erneut dem Bundesverfassungsgericht vor.

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