Mit Blick auf die Corona-Pandemie können Pauschalreisende unter Umständen auch dann von der Reise zurücktreten, wenn das Robert-Koch-Institut (RKI) noch keine Reisewarnung für das Zielgebiet ausgesprochen hat.
Justitia
Justitia - AFP/Archiv
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Landgericht Oldenburg stärkt Pauschalreisende mit Corona-Sorgen.

Voraussetzung einer kostenlosen Stornierung sei, dass «eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise» besteht, wie das Landgericht Oldenburg in einem am Mittwoch bekanntgegebenen, bereits rechtskräftigen Urteil entschied. (Az: 5 S 127/21)

Die Klägerin hatte für sich und ihren Lebensgefährten für die Zeit vom 28. Februar bis 7. März 2020 eine Ski-Reise mit dem Bus nach Südtirol gebucht. Nachdem am 23. Februar 2020 der Landeshauptmann für Bozen-Südtirol eine Corona-Notverordnung erlassen hatte, trat die Klägerin kurz vor Abfahrt von dem Reisevertrag zurück.

So kurzfristig konnte der Veranstalter weder die Plätze im Bus noch das Hotelzimmer neu belegen. Er behielt Stornierungsgebühren in Höhe von 1400 Euro ein und erstattete nur den Rest. Erst am 9. März 2020 erklärte das RKI Südtirol zum Risikogebiet.

Wie nun das Landgericht Oldenburg entschied, muss der Veranstalter auch die einbehaltene Stornierungsgebühr zurückzahlen. Massgeblich für eine kostenlose Stornierung seien deren Zeitpunkt und die in diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose. Diese müsse «eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise» erwarten lassen.

Dies sei hier zu bejahen. Zum Zeitpunkt der Stornierung habe sich die Pandemie-Lage in Südtirol erheblich verschärft. Die Infektionswahrscheinlichkeit habe sich dadurch erheblich erhöht. Das gelte etwa für die An- und Abreise mit dem Bus, den Aufenthalt in Hotel und Gastronomie, beim Transfer zu den Ski-Pisten und beim Anstehen am Lift. Eine Reisewarnung des RKI sei für den kostenlosen Vertragsrücktritt nicht erforderlich gewesen, betonte das Landgericht Oldenburg.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

GastronomieAbfahrtCoronavirusEuroSki