Wer ein Hausgrundstück vor dem Verkauf zunächst den Kindern schenkt, kann legal steuern Sparen.
Dachfenster eines Hauses
Dachfenster eines Hauses - AFP

Das Wichtigste in Kürze

  • BFH: Steuerminderung ist nicht missbräuchlich.
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Denn ein solches Vorgehen ist nicht missbräuchlich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: IX R 8/20)

Die Klägerin aus Franken hatte 2011 ein Grundstück gekauft und wollte es bereits ein Jahr später wieder verkaufen. Bei einem Verkauf von Immobilien innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von zehn Jahren ist der Mehrerlös als Einkommen zu versteuern.

Hier hatte die Klägerin den Verkauf zwar in die Wege geleitet, das Grundstück dann aber jeweils zur Hälfte ihren beiden Kindern geschenkt. Diese haben es dann verkauft. Die Steuern auf den Veräusserungsgewinn fielen dadurch niedriger aus, weil sich der Erlös auf die Kinder verteilte und diese zudem geringere sonstige Einkünfte hatten als ihre Mutter.

Das Finanzamt rechnete den Veräusserungsgewinn von fast 100.000 Euro jedoch der Mutter zu. Die Schenkung an die Kinder vor dem Verkauf sei missbräuchlich gewesen.

Dem widersprach nun der BFH. Die Klägerin habe das Grundstück nicht verkauft und müsse daher auch den Veräusserungsgewinn nicht versteuern. Der Gewinn sei bei den Kindern entstanden und auch bei diesen «nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen».

Bei «unentgeltlichem Erwerb» sehe das Einkommensteuergesetz dies so vor, erklärte der BFH zur Begründung. Die entsprechende Vorschrift bestimme, dass dann «das private Veräusserungsgeschäft bei demjenigen besteuert wird, der die Veräusserung vorgenommen und den Veräusserungserlös tatsächlich erhalten hat».

Dabei handele es sich um eine Regelung, die Missbrauch gerade verhindern soll, betonten die Münchener Richter. Sie solle verhindern, dass private Veräusserungserlöse gar nicht versteuert werden. Mit einer solchen «Missbrauchsverhinderungsvorschrift» sei der Sachverhalt dann aber auch abschliessend geregelt. Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, die sich daran orientieren, könne Missbrauch dann nicht mehr vorgeworfen werden.

Der höchstrichterlich gebilligte Steuertrick funktioniert natürlich nur, wenn die Ersparnisse bei der Einkommensteuer nicht durch die Schenkungsteuer wettgemacht werden. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es aber für die Kinder einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro in zehn Jahren.

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