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BGH prüft Vorgehen des Bundeskartellamts gegen Facebook

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Deutschland,

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss in einem Eilverfahren darüber entscheiden, ob strenge Vorgaben des Bundeskartellamts zur Verarbeitung von Nutzerdaten beim Online-Netzwerk Facebook sofort greifen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsstreit um Verarbeitung von Nutzerdaten beim Online-Netzwerk.

Der Kartellsenat des BGH befasste sich am Dienstag in einer mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung der Behörde vom Februar 2019, wonach das Unternehmen unter anderem Daten von konzerneigenen Diensten wie Whatsapp nur mit Zustimmung der Nutzer zusammenführen darf. Ein Urteil wurde noch am Nachmittag erwartet.(Az. KVR 69/19)

Die Wettbewerbshüter untersagten es Facebook, Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen ohne Zustimmung zu einem Profil bei dem Online-Netzwerk zusammenzuführen. Dies betrifft bei konzerneigenen Diensten wie Whatsapp oder Instagram gesammelte Daten, aber auch Informationen von Internetseiten Dritter. Dafür sei jeweils eine freiwillige Einwilligung der Nutzer erforderlich, verlangte das Kartellamt. Bislang ist diese Zusammenführung der Daten allein aufgrund der Nutzungsbedingungen möglich, denen Facebook-Nutzer zustimmen.

Nach Ansicht des Kartellamts liegt durch diese Bedingungen ein Verstoss gegen Datenschutzrecht vor. Davon ausgehend kommt die Behörde zu dem Schluss, das Facebook eine marktbeherrschende Stellung auf dem Feld der sozialen Netzwerke missbrauche. Entscheidend ist dabei die zentrale Rolle von Daten im Geschäftsmodell solcher Onlineunternehmen, weil sie mit diesen auf dem Werbemarkt punkten und Geld verdienen können. «Daten sind da Öl, dass die Internetwirtschaft zum Laufen bringt», sagte Kartellamtspräsident Andreas Mundt im Februar 2019.

Gegen die damalige Entscheidung der Wettbewerbsbehörde legte Facebook Beschwerde ein, über die das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf in der Sache noch nicht entschieden hat. Es ordnete allerdings an, dass die Verfügung des Bundeskartellamts vorerst nicht vollzogen werden darf. Dagegen zog wiederum das Bundeskartellamt vor den Bundesgerichtshof. Der Kartellsenat des BGH muss deshalb in dem Eilverfahren entscheiden, ob Facebook die Verbotsverfügung sofort umsetzen muss.

Der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck machte in der dreistündigen mündlichen Verhandlung auch die mit dem Rechtsstreit verbundenen Grundsatzfragen deutlich. Vor zehn Jahren habe ein solcher Fall noch gar nicht verhandelt werden können, sagte er mit Blick auf die rasante Entwicklung der vergangenen Jahre. Es gebe deshalb auch wenig spezifische Grundlagen im Recht für eine Entscheidung. Das strittige Angebot sei zudem durch Facebook erst geschaffen worden. «Das kann allerdings nicht bedeuten, dass das Kartellrecht sich herauszuhalten hätte», stellte Meier-Becker klar.

Nutzer bezahlten mit ihren Daten, zeigte sich auch der Vorsitzende Richter überzeugt. Deren Verknüpfung durch Facebook könne als Verbesserung angesehen werden, weil das Angebot so perfekt auf den einzelnen Nutzer zugeschnitten werden könne. Das Vorgehen könne aber auch als «erhöhter Preis» betrachtet werden, weil mehr Daten preisgegeben werden müssten. Die entscheidende Frage sei, ob es statthaft sei, dass der Nutzer bei Facebook keine Wahl habe.

Der Anwalt Facebooks vor dem BGH, Thomas Winter, mahnte angesichts der noch ausstehenden Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, dass grundsätzliche Fragen in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden sollten. Er frage sich, warum in einem Eilverfahren schon Fakten geschaffen werden sollten. Winter zeigte sich zudem überzeugt, dass die Datenzusammenführung für die Facebook-Nutzer vorteilhaft sei.

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