Bei verhinderter Flugreise durch Durchfallerkrankung gilt Rücktrittsversicherung
Wird der Antritt einer Flugreise durch eine unerwartet schwere Erkrankung verhindert, muss die Reiserücktrittsversicherung einspringen.

Das Wichtigste in Kürze
- Oberlandesgericht hält Reiseantritt für nicht zumutbar.
Dies gilt auch für eine Durchfallerkrankung «erheblicher Ausprägung», die trotz Einnahme von Medikamenten den Betroffenen «überfallartig und ohne Vorwarnung» zwang, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmässigen Abständen die Toilette aufzusuchen, wie das Oberlandesgericht Celle in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az. 8 U 165/18)
Hierbei komme es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an, urteilten die Richter. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse. Der Betroffene könne nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen «technischer Durchführbarkeit» verwechselt werden.
Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schliesslich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.
Jedenfalls bei einer Durchfallerkrankung mit der im vorliegenden Fall festgestellten Symptomatik und einem «überfallartig» entstehenden Bedürfnis müsse aber die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Das sei insbesondere auf einem längeren Flug regelmässig nicht der Fall, weshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar sei - und der Versicherer leistungspflichtig, urteilten die Richter.