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Zürichs Reformierte geben eine Million Franken weiter

Keystone-SDA Regional
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Bern,

Die reformierte Kirche in Zürich plant, jedes Jahr eine Summe von einer Million Schweizer Franken an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften weiterzugeben.

Kirchenbank
Eine Kirchenbank in einer Kirche. (Symbolbild) - keystone

Die reformierte Kirche des Kantons Zürich will jährlich eine Million Franken an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften weitergeben. Dies entschied das Kirchenparlament am Dienstag. Weil dazu die Rechtsgrundlagen unklar sind, wies das Kirchenparlament die Vorlage indessen an den Kirchenrat zurück.

Die Kirchenführung soll weitere Abklärungen vornehmen, befand eine Mehrheit. Zu dem Beschluss kam es bei der Beratung des ökumenischen Tätigkeitsprogramms 2026 bis 2031, wie die Reformierte Kirche mitteilte.

Dieses bildet eine Voraussetzung für die kantonalen Kostenbeiträge von 50 Millionen Franken im Jahr. Die Beiträge spricht der Kantonsrat alle sechs Jahre für Leistungen der anerkannten Religionsgemeinschaften auf den Gebieten Bildung, Soziales, Kultur und ähnlichem.

Mit der Zustimmung zum Tätigkeitsprogramm hiess die Synode auch die Weitergabe von einer Million Franken an nicht anerkannte Religionsgemeinschaften wie den Verband orthodoxer Kirchen oder die Vereinigung der islamischen Organisationen im Kanton Zürich gut.

Mangelnde Klarheit bei der Vergabe kritisiert

Kirchenratspräsidentin Esther Straub begründete den Unterstützungsbeitrag damit, dass auch diese Gemeinschaften Leistungen von gesamtgesellschaftlichem Nutzen erbringen. Die Allgemeinheit habe ein Interesse daran, dass sie gut integriert seien.

In der Synode kamen aber Zweifel auf, weil die Rechtsgrundlagen für eine Weitergabe fehlen oder sie der geltenden Gesetzgebung widersprechen könnte. Zudem bemängelten Synodale die mangelnde Klarheit bei der Vergabe.

Mit 98 zu 6 Stimmen wies das Kirchenparlament die Vorlage zur Überarbeitung an die Exekutive, den Kirchenrat, zurück. Der Kirchenrat muss die Details nachreichen, wobei er auch ein noch ausstehendes Rechtsgutachten berücksichtigen soll.

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