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Schuldspruch wegen Entführung gegen eine Mutter aufgehoben

Keystone-SDA
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Bern,

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest. Es hat einen Schuldspruch wegen Entführung gegen eine Mutter aufgehoben.

Bundesgericht Bundesgericht
Das Bundesgericht in Lausanne. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Mutter aus dem Kanton Bern zog mit ihren drei Kindern nach Tunesien.
  • Der Wegzug erfolgte ohne das Einverständnis des Vaters der Kinder.
  • Auch wenn ein Kind unter gemeinsamer Obhut steht, machte sich die Mutter nicht strafbar.
  • Mit diesem Entscheid hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest.

Auch wenn ein Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, macht sich der obhutsberechtigte Elternteil nicht wegen Entführung strafbar, wenn er mit dem Kind eigenmächtig ins Ausland zieht. Mit diesem Entscheid hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest.

Im konkreten Fall zog eine Mutter aus dem Kanton Bern 2018 mit ihren drei Kindern von der Schweiz nach Tunesien. Dort lebten sie eineinhalb Jahre. Der Wegzug erfolgte ohne das Einverständnis des Vaters der Kinder, von dem die Frau getrennt lebt und mit dem sie die elterliche Sorge für die Kinder teilt. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Das Obergericht des Kantons Bern sprach die Frau 2023 wegen Entführung schuldig. Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft ihrer erstinstanzlichen Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen fest. Es verurteilte die Frau insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten.

Bundesgericht heisst Beschwerde der Frau gut

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau gutgeheissen und sie vom Vorwurf der Entführung freigesprochen. Gemäss Rechtsprechung kann ein obhutsberechtigter Elternteil in Bezug auf das unter seiner Obhut stehende Kind grundsätzlich keine Entführung begehen.

Bundesgericht Lausanne
Das Bundesgericht in Lausanne. (Archivbild) - keystone

Eine Ausnahme liegt gemäss dem höchsten Schweizer Gericht vor, wenn der Wegzug mit dem Kind massiv in dessen Interessen und Freiheitsrecht eingreift. Voraussetzung dafür sei, dass die konkreten Umstände eindeutig nicht mit dem Kindeswohl vereinbar seien.

Zustimmung weiter erforderlich

Das Bundesgericht hält fest, dass diese Rechtsprechung auch unter der Neuregelung der elterlichen Sorge gelte, die im Juli 2014 in Kraft getreten sei. Gemäss den revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ist die gemeinsame elterliche Sorge die Regel.

Die Verlegung des Aufenthaltsortes eines Kindes bedürfe der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, falls der neue Aufenthaltsort im Ausland liege oder falls der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil habe.

Obergericht Kanton Bern
Das Obergericht des Kantons Bern sprach die Frau 2023 wegen Entführung schuldig. (Archivbild) - keystone

Nur weil die Zustimmung des anderen Elternteil nicht eingeholt worden sei, liege noch keine Entführung vor. Es sei laut Bundesgericht auch nicht am Strafrichter, darüber zu befinden, ob die Bewilligung für einen Wegzug rein hypothetisch zu erteilen gewesen wäre. Vorbehalten bleibe wie bisher der Fall, in welchem die Verbringung des Kindes an den neuen Ort massiv in seine Interessen eingreift.

Kinder gut umsorgt

Vorliegend waren die Kinder in der alleinigen Obhut der Mutter. Der Vater hatte nur ein Besuchsrecht. Den Kindern ging es in Tunesien gut und die Mutter konnte für sie sorgen. Es gab keine massive Verletzung der Kindesinteressen.

Die Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen bleibt jedoch rechtskräftig, wie das Bundesgericht schreibt. Das Berner Obergericht muss die Strafe dafür neu festsetzen.

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