Videoschaltungen in zivilrechtlichen Verfahren bleiben möglich
In Zivilverfahren können Gerichte wegen der Covid-19-Pandemie zwar weiterhin Verhandlungen per Videokonferenz durchführen und auch Zeuginnen und Zeugen in Videoschaltungen befragen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen dafür aber enger gefasst.

Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlich müssen die Parteien mit der Videoschaltung einverstanden sein.
Möglich ist diese aber auch, wenn eine am Verfahren beteiligte Person auf Grund ihrer besonderen Gefährdung eine Videokonferenz beantragt, keine wichtigen Gründe dagegen sprechen oder besondere Dringlichkeit besteht.
Dass die Voraussetzungen für Videokonferenzen nun strenger sind, dränge sich wegen der epidemiologischen Lage auf, schrieb der Bundesrat am Freitag. In der ursprünglichen Fassung der Verordnung von Mitte April waren Verhandlungen über Video möglich, wenn die Beteiligten einverstanden waren oder wichtige Gründe dafür vorlagen.
Auch bei eherechtlichen Verfahren bleiben Video- oder Telefonkonferenzen weiterhin möglich. Doch auch für diese Verfahren sind die Voraussetzungen für ein nicht-physisches Zusammentreffen der Parteien nun enger. Die Gerichte sind jedoch nicht verpflichtet, Verfahren mit Videoschaltung durchzuführen.
Die auf Ende September befristete Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht gilt bis spätestens bis Ende 2021, analog dem vom Parlament am Freitag verabschiedeten Covid-19-Gesetz. Sollte dieses wegen des angekündigten Referendums an der Urne abgelehnt werden, müsste auch die Verordnung vorzeitig ausser Kraft gesetzt werden.