Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines 40-jährigen Mannes abgewiesen, der wegen versuchter sexueller Handlung mit einem Kind verurteilt wurde.
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Ein 40-jähriger Mann hat sich im Internet mit einem Teenager verabredet, um sexuelle Handlungen zu begehen. Der vermeintliche Jugendliche war allerdings ein verdeckter Ermittler. (Symbolbild) - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ein 40-jähriger Mann hatte sich mit einem Teenager zum Masturbieren verabredet.
  • Das Berner Gericht verurteilte den Mann wegen versuchter sexueller Handlung.
  • Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid nun.

Der im Kanton Luzern ansässige Beschwerdeführer hatte sich 2016 in einem Chat-Forum im Internet während eineinhalb Monaten mit dem 13-jährigen «Lars Huber» unterhalten.

Dabei hatte der Mann wiederholt Sexuelles angesprochen. Schliesslich hatte er «Lars» vorgeschlagen, sich bei diesem zu Hause in Bern zu verabreden, um miteinander zu masturbieren.

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In einem Chat-Forum überredete der 40-Jährige einem vermeintlichen Teenager dazu, gemeinsam zu masturbieren. - Pixabay

Als der Mann beim vermeintlichen Wohnsitz des Teenagers klingelte, wurde er von den verdeckten Ermittlern gefasst. Eine Durchsuchung ergab, dass der Mann zwei Kondome dabei hatte.

Urteil des Berner Gerichts

Im Februar 2019 wurde der Mann vom Berner Obergericht in zweiter Instanz wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu 80 Franken und einer Übertretungsbusse von 200 Franken. Zudem bestätigte das Obergericht ein zehnjähriges Berufsverbot des Regionalgerichts.

Beschwerde des Beschuldigten

Daraufhin wandte sich der Beschuldigte an das Bundesgericht. Er warf dem Obergericht Willkür vor. Laut Beschwerdeführer konnte das Obergericht aus dem Chatverlauf und seiner Reise nach Bern nicht schlussfolgern, dass es tatsächlich zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Es sei wahrscheinlich, dass er einen Rückzieher gemacht hätte, da er keine Vorstrafen aufweise und kein kinderpornografisches Material besässe.

Bundesgericht stützt Berner Gericht

Das Bundesgericht stützt jedoch die Entscheide der Berner Gerichte. Die Absicht zur sexuellen Handlung mit «Lars» sei aus den Chats klar ersichtlich. Der Beschuldigte habe während des gesamten Chatverlaufs ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, das Gespräch mehrmals auf das Sexuelle gelenkt und immer wieder auf ein Treffen gedrängt.

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Sitz des Bundesgerichts in Lausanne. - KEYSTONE

Zudem hatte er «Lars» geraten, den Chatverlauf zu löschen und seinen Eltern nichts zu sagen.

Es habe im Gegenteil keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Mann die Handlungen mit dem 13-Jährigen noch einmal überdenken wollte. Mit dem Klingeln habe der Beschwerdeführer die Grenze zum Versuch der sexuellen Handlungen mit einem Kind überschritten und sich damit strafrechtlich strafbar gemacht.

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