IV-Anordnung für medizinische Begutachtung ist anfechtbar
Ordnet eine IV-Stelle gegen den Willen einer Person ein medizinisches Gutachten an, muss sie dies in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung tun.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Zürcher IV-Stelle wollte eine Frau gegen ihren Willen zu einer zweiten polydisziplinären Begutachtung verpflichten.
- Die Frau wehrte sich gegen die neue Abklärung und forderte eine anfechtbare Verfügung.
- Das Bundesgericht hat ihr nun recht gegeben.
Das Bundesgericht hat entschieden: Ordnet eine IV-Stelle gegen den Willen einer Person ein medizinisches Gutachten an, muss sie dies in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung tun. Es wies eine Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich ab.
Im konkreten Fall wollte die Zürcher IV-Stelle eine Frau zu einer zweiten polydisziplinären Begutachtung verpflichten. Ein erstes Gutachten hatte der Versicherten bereits eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Frau wehrte sich gegen die neue Abklärung und forderte eine anfechtbare Verfügung, was die IV-Stelle verweigerte.
Das Bundesgericht stützte die Haltung des Zürcher Sozialversicherungsgerichts, wie aus einem am Freitag publizierten Urteil hervorgeht. 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung neue Gesetzesbestimmungen in Kraft, schreibt das Bundesgericht.
Faires Verfahren gewährleisten
So sei eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen, wenn eine IV-Stelle trotz einem Ablehnungsantrag der versicherten Person an den für die Begutachtung vorgesehenen Sachverständigen festhält. Aufgrund einer grundrechtskonformen Auslegung und vor allem mit Blick auf die Verfahrensfairness und die Waffengleichheit sei diese gesetzliche Regelung nicht abschliessend zu verstehen.
Vielmehr sei auch bei Uneinigkeit über die Anordnung eines medizinischen Gutachtens von der IV-Stelle eine Zwischenverfügung zu erlassen, die von der versicherten Person angefochten werden kann.
Das höchste Schweizer Gericht weist darauf hin, dass eine medizinische Untersuchung einen erheblichen Eingriff in die persönliche Integrität darstellen könne. Zudem sei ein einmal erstelltes Gutachten im späteren Verfahren nur noch beschränkt überprüfbar. Mit seinem Entscheid hält das Bundesgericht an seiner früheren Rechtsprechung fest.











