Um gegen Studierende, die Plagiate einreichen, vorzugehen, wollte die Uni Zürich Geldbussen von 4000 Franken einführen. Ein Gericht hat die Regel nun gekippt.
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Das Hauptgebäude der Universität Zürich. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit einer neuen Disziplinarverordnung wollte die Uni Zürich Plagiaten entgegenwirken.
  • Bei einem Fall sollte der Studierende 4000 Franke Busse zahlen.
  • Das Verwaltungsgericht hat die Verordnung nun für ungültig erklärt.
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Die Universität Zürich wollte mit einer neuen Disziplinarverordnung ermöglichen, dass sie bei einem Plagiat, «Geldleistungen» bis 4000 Franken verlangen kann. Diese Verwaltungsbusse stuft das Verwaltungsgericht aber als unzulässig ein.

Eine derartige Disziplinarmassnahme bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Es hebt den entsprechenden Paragrafen auf.

Grundsätzlich kann eine öffentlich-rechtliche Anstalt durchaus auch autonom in einer Verordnung oder einer Hausordnung Regeln aufstellen. Allfällige Verstösse können dann geahndet werden, heisst es im Urteil.

Keine formelle Grundlage

Die einzelnen Disziplinarmassnahmen müssten aber dem spezifischen Auftrag der jeweiligen Institution dienen; dies mit dem Ziel, einen geordneten Betrieb sicherzustellen. «Auf diese Zwecksetzung haben sie sich zu beschränken.»

Schwere Disziplinarmassnahmen bedürfen hingegen einer ausdrücklichen und bestimmten Grundlage in einem formellen Gesetz. Da diese fehlt, kann die Uni gemäss Verwaltungsgericht keine Bussen verhängen.

Verwaltungsgericht Zürcher
Schild am Verwaltungsgericht in Zürich. (Symbolbild) - keystone

Man will eine gemeinsame Lösung finden

Die Universität Zürich hatte neue Sanktionen einführen wollen. «Diese sind insbesondere im Hinblick auf Plagiatsfälle eine sinnvolle Ergänzung», hatte die Universität im Mai 2020 mitgeteilt.

Dass dieser Passus nun wieder aufgehoben wurde, freut den VSUZH. Er sei bereit, «konstruktiv mit der Universität zusammenzuarbeiten, um eine Disziplinarordnung zu erarbeiten», schreibt er in einer Mitteilung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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