Schutzmaskenverkäufe – Verfahren gegen Emix Trading eingestellt
Das Strafverfahren gegen Verantwortliche der Firma Emix Trading wegen Verdachts auf Wucher im Zusammenhang mit Schutzmaskenverkäufen eingestellt.

Als Folge verschiedener Strafanzeigen im Zusammenhang mit Schutzmasken-Verkäufen der Emix Trading eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Anfang 2021 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Wucher.
Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung Mitte März 2026 abgeschlossen und die Verfahren gegen drei verantwortliche Personen eingestellt.
Gemäss der Einstellungsverfügung konnte den Beschuldigten kein vorsätzliches Ausnutzen einer Notlage zur Erlangung von übermässigen Vermögensvorteilen nachgewiesen werden.
Die Ermittlungen ergaben im Wesentlichen, dass die betroffenen Abnehmer der Schutzmasken über alternative Angebote anderer Anbieter verfügten.
Die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt
Zudem gaben zahlreiche potenziell geschädigten Abnehmer zu Protokoll, sich nicht ausgenutzt gefühlt zu haben.
Schliesslich ergaben weder die Befragungen der Abnehmer noch die durchgeführten Preis- und Margenvergleiche klare Hinweise darauf, dass sich die für die Schutzmasken verlangten Preise im wucherischen Bereich bewegten.

Die umfassende Klärung des Sachverhalts hat ergeben, dass entgegen den anfänglich bestehenden Verdachtsgründen die rechtlichen Voraussetzungen des Wuchers nicht erfüllt sind.
Zahlreiche Privatkläger hatten sich sodann aussergerichtlich geeinigt und waren somit im Verlauf des Verfahrens als Geschädigte ausgeschieden.
Wegen Entsiegelungsverfahren kein Zugriff auf Beweismittel
Im Rahmen der Untersuchung mussten insgesamt sechs Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geführt werden, wovon das letzte erst im Februar 2025 abgeschlossen wurde.
Im Entsiegelungsverfahren wird vom Gericht überprüft, ob sichergestellte Unterlagen und Daten durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung eingesehen werden dürfen.
Die Staatsanwaltschaft hatte deswegen vorliegend während mehrerer Jahre keinen Zugriff auf wesentliche Beweismittel, was die Beschleunigung der Untersuchung beeinträchtigte.
Die Einstellungsverfügungen sind noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Staatsanwaltschaft über den Inhalt der vorliegenden Medienmitteilung hinaus keine weiteren Informationen bekannt geben kann. Bis zu einem rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt die Unschuldsvermutung.








