Laut der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat SRF mit einem Beitrag zur gendergerechten Schreibweise das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.
SRF
Das Logo des SRF. - Keystone
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Unabhängige Beschwerdeinstanz hat eine entsprechende Beschwerde gutgeheissen.
  • Zum ersten Mal war ein Instagram-Beitrag Gegenstand einer Beschwerde.
  • Dabei ging es um den von «SRF News» eingesetzten «Gender-Doppelpunkt».

SRF News hat mit einem Instagram-Beitrag zur gendergerechten Schreibweise das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Das stellt die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) nach einer öffentlichen Beratung fest. Eine Beschwerde hat sie gutgeheissen.

Zum ersten Mal war ein Instagram-Beitrag Gegenstand einer Beschwerde, wie die UBI zum Entscheid vom Donnerstag schrieb. «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt» teilte SRF News am 14. April 2021 zu einem Bild mit.

SRF Rüffel Beschwerdeinstanz Gender
Um diesen Instagram-Beitrag von «SRF News» geht es. - Screenshot Instagram/@srfnews

Im Kommentar dazu machte SRF auf den Socia-Media-Kanälen Angaben zu den Gründen für den Wechsel vom Gendersternchen zum Doppelpunkt. Dabei wurde Bezug genommen auf die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS), wie die UBI schrieb. Diese anerkenne «diesen pragmatischen Einsatz der Kurzform durchaus», hiess es demnach bei SRF.

Hinweis sei falsch

Ein Beschwerdeführer machte geltend, dieser den Wechsel legitimierende Hinweis sei falsch. Laut der UBI war die Eingabe berechtigt, denn die GfdS rate von Varianten ab, die nicht der deutschen Rechtschreibung entsprächen. Dies hätte der Redaktion zum Zeitpunkt der Publikation wissen müssen, so die UBI.

In ihren Worten hat der nicht zutreffende Hinweis «die Meinungsbildung der Nutzerinnen und Nutzer zu der Publikation massgeblich beeinträchtigt». Mit der Begründung, das Sachgerechtigkeitsgebot sei verletzt worden, hiess die UBI die Beschwerde mit sieben zu zwei Stimmen gut.

Die UBI gibt es seit 1984, sie ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Auf Beschwerde hin muss sie feststellen, ob Inhalte von gesendeten Radio- und Fernsehbeiträgen von Schweizer Veranstaltern sowie das übrige Angebot der SRG Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Publikationen verletzt haben. Entscheide der UBI können vor Bundesgericht angefochten werden.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesgerichtInstagramSRGSRF