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Steuern: Ferienlager für Kinder können mitunter abgezogen werden

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Bern,

Die Kosten für das Ferienlager eines Kindes können von der Steuer abgezogen werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Ferienlager
Steuern: Ferienlager für Kinder können mitunter abgezogen werden. - keystone

Voraussetzung ist, dass das Lager in erster Linie der Kinderbetreuung dient, weil der steuerpflichtige Elternteil berufstätig ist.

Im konkreten Fall geht es um ein Genfer Ehepaar mit zwei schulpflichtigen Kindern. Diese waren 2022 sechs und vier Jahre alt. Beide Elternteile arbeiten. In Genf haben Kinder in diesem Alter am Mittwoch schulfrei.

Das Paar meldete die Kinder für Kreativkurse einer privaten Sprachschule an, die jeweils am Mittwoch von 9 bis 13 Uhr dauerten. Während der Schulferien schrieben sie ihre Kinder für einwöchige Kurse ein – so genannte «thematische Lager».

Die ältere Tochter nahm an fünf Kursen teil und der jüngere Sohn an einem. In ihrer Steuererklärung für 2022 machte das Paar für die Auslagen einen Abzug als Drittbetreuungskosten geltend. Dies geht aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Nur Pauschale

Die kantonale Steuerverwaltung und das Genfer Verwaltungsgericht gewährten lediglich eine Pauschale von 250 Franken für jedes von den Kindern besuchte «thematische Lager».

Das Genfer Kantonsgericht gab den Steuerpflichtigen schliesslich Recht, was das Bundesgericht bestätigt hat. Abzugsfähig sind Kosten, die für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren durch Dritte entstehen. Das Kind muss im gleichen Haushalt wie der Steuerpflichtige leben.

Die Kosten müssen im direkten Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit stehen. Die Betreuung durch Dritte muss also in erster Linie der Aufsicht dienen. Bei arbeitenden Eltern ist auch von einem Betreuungsbedürfnis während eines Teils der Schulferien auszugehen.

Das Bundesgericht unterstreicht, dass das Gesetz nicht festlegt, welche Dritten für die Betreuung in Frage kommen. Zudem umfasse die Betreuung nicht nur eine passive Überwachung, sondern schliesse Aktivitäten ein. Die Steuerbehörde dürfe einen Abzug nicht mit der Begründung verwehren, dass die Einrichtung dem Kind bestimmte Aktivitäten anbiete. (Urteil 9C_156/2025 vom 29.1.2026)

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