Bern: Mann ging mit Hammer auf Botschaft-Pförtnerhäuschen los
Das Bundesgericht bestätigt die stationäre Behandlung eines schizophrenen Mannes, der 2022 in Bern Polizei und Botschaftspersonal bedrohte.

Das Bundesgericht bestätigt die stationäre Behandlung eines Mannes, der im Juni 2022 einen Sicherheitsbeamten einer Botschaft und Polizisten in Bern bedroht hatte.
Der an Schizophrenie leidende Beschwerdeführer wollte von der Polizei erschossen werden.
Der Mann hatte drei Fahrzeuge sowie die Scheibe des Pförtnerhäuschens der Botschaft mit einem Hammer beschädigt.
Anschliessend hatte er den Sicherheitsbeamten und Polizisten mit einer Axt und einem Springmesser bedroht. Schliesslich konnte er mit einem Taser überwältigt werden.
Die Untersuchung hatte ergeben, dass der Täter an Schizophrenie litt und einen Selbstmordversuch durch die Polizei unternommen hatte.
Die Berner Justiz kam zum Schluss, dass er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt hatte, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an.
In seiner Berufung beantragte der Mann, dass seine Verantwortung anerkannt und eine Strafe verhängt werde, die der relativ geringen Schwere seiner Taten entspreche.
Er forderte daher seine sofortige Freilassung nach mehr als 1000 Tagen Untersuchungshaft und anschliessender Sicherheitshaft.
Bundesgericht bestätigt Gutachten
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in einem am Montag veröffentlichten Urteil zurück. Wie das Obergericht des Kantons Bern ist es der Ansicht, dass das psychiatrische Gutachten schlüssig ist.
Der Psychiater stellte fest, dass der Betroffene, der mehr als 20 Jahre an einer Hochschule unterrichtet hatte, bevor er seine Stelle kündigte und fortan in seinem Auto und auf Campingplätzen lebte, seit langem an Schizophrenie mit Wahnvorstellungen leidet.
Für die 1. Strafkammer ist angesichts der ungünstigen Prognose eine stationäre Behandlung erforderlich. Diese bedeutet eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit, zu der noch die Ungewissheit über die Dauer und die auferlegte Therapie hinzukommen.
Die für mindestens fünf Jahre angeordnete Massnahme ist auch wesentlich länger als die Strafe, die gegen eine Person verhängt worden wäre, die zurechnungsfähig ist. Trotz dieser Nachteile habe die Berner Justiz keine mildere Massnahme anordnen können, so das Urteil des Bundesgerichts.