Die Unschuldsvermutung im Kartellgesetz soll präzisiert werden und die Weko soll die entlastenden Umstände selbst eruieren. Das fordert der Ständerat.
Wettbewerbskommission
Die Wettbewerbskommission Weko (Archivbild). - sda
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Das Wichtigste in Kürze

  • Im Kartellgesetz soll die verfassungsmässige Unschuldsvermutung präzisiert werden.
  • Die Weko soll die entlastenden Umstände selbst herausfinden.
  • Eine entsprechende Motion wurde vom Ständerat eingereicht.

Die Wettbewerbskommission (Weko) soll sich nicht auf die Abklärung belastender Umstände fokussieren. Sie soll auch die entlastenden Umstände von sich aus eruieren. Die verfassungsmässige Unschuldsvermutung soll im Kartellgesetz präzisiert werden. Das fordert der Ständerat mit einer Motion.

Mit 29 zu 13 Stimmen hat die kleine Kammer am Mittwoch einen entsprechenden Vorstoss von Hans Wicki (FDP/NW) angenommen. Als nächstes befasst sich der Nationalrat mit dem Geschäft.

Motionär Wicki kritisierte die Weko im Rat dafür, in Einzelfällen die Beweislast umzukehren, statt den Untersuchungsgrundsatz zu wahren. Gemäss Letzterem hat die Wettbewerbsbehörde die hoheitliche Aufgabe, sowohl belastende als auch entlastende Tatsachen zu untersuchen und sie gegeneinander abzuwägen.

Rechtfertigung wird aus Effizienzgründen nicht untersucht

Zunehmend würden Unternehmen pauschal verurteilt, anstatt dass die Wettbewerbsbehörde nachweise, dass sie tatsächlich der Volkswirtschaft geschadet hätten, monierte Wicki. Zudem weigere sich die Weko, Rechtfertigungen aus Effizienzgründen von sich aus zu untersuchen.

Der Bundesrat sieht dagegen keinen Handlungsbedarf, weil die vom Motionär kritisierten Lücken im Kartellgesetz nicht gegeben seien. Das sagte Wirtschaftsminister Guy Parmelin im Rat sagte. Der Untersuchungsgrundsatz sei im geltenden Recht verankert. Die Beweislast liege «ausnahmslos und unbestritten» bei den Wettbewerbsbehörden.

Sollte ein Entscheid der Weko im Einzelfall tatsächlich die Regeln verletzen, würden die Gerichte die Weko korrigieren, sagte Parmelin. Insgesamt erfülle bereits das geltende Kartellrecht die von der Motion verlangten Anforderungen an die Unschuldsvermutung. Eine Gesetzesrevision sei nicht notwendig.

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