Stadt Bern konkretisiert Regelung zu kommerzieller Beleuchtung
Der Gemeinderat von Bern passt die Regeln für kommerzielle Beleuchtung an kantonale Vorgaben an.

Im Rahmen einer Teilrevision hat der Stadtberner Gemeinderat die Verordnung über das kommerzielle Licht an kantonale Vorgaben angepasst. Sie übernimmt diese jedoch räumlich differenziert, insbesondere weil die Altstadt als UNESCO-Weltkulturerbe gilt.
Nach wie vor gilt nach Angaben des Gemeinderats vom Donnerstag bei der kommerziellen Beleuchtung der Grundsatz «so viel wie nötig, so wenig wie möglich».
Die 2023 in Kraft getretenen kantonalen Vorgaben besagen, dass Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten zwischen 22 und 6 Uhr auszuschalten sind. Ausnahmen gibt es, wenn betriebliche oder Sicherheitsgründe vorgebracht werden können.
Diese Regelung wird von der Stadt Bern übernommen, allerdings räumlich etwas differenziert.
Kommerzielles Licht bis halb eins
Kommerzielles Licht darf in der Altstadt unter Berücksichtigung der städtischen Vorgaben – etwa zur Energieeffizienz oder zur Lichtstärke – bis 0.30 Uhr eingeschaltet bleiben, wie aus der Mitteilung hervorgeht.
«Der UNESCO-Perimeter ist einzigartig. Die Altstadt ist ein Ort der Kultur, des Tourismus, der Wirtschaft, aber auch des Wohnens und sie muss vielen Ansprüchen gerecht werden», wird Gemeinderat Alec von Graffenried darin zitiert.
Die Vollzugspraxis der Stadt Bern sei wichtig, weil sie in der nächtlichen Altstadt für eine einheitliche Handhabung sorge und eine bessere Aufenthaltsqualität erreicht werden könne.
Die neue Verordnung tritt Anfang Juli in Kraft. Sie wurde unter Einbezug von Organisationen wie Bern City, den Vereinigten Altstadtleisten und weiteren Akteuren erarbeitet.