Rüge für Zürcher Justiz wegen zahlreicher Fehler in Betrugsfall
Das Bundesgericht stellt in Frage, ob die Zürcher Justiz nicht Willens oder fähig ist, das Verfahren gegen den Mann voranzutreiben.

Das Bundesgericht stellt ernstlich in Frage, ob die Zürcher Justiz nicht Willens oder in der Lage ist, das Verfahren gegen einen erstinstanzlich zu sechseinhalb Jahren verurteilten Mann voranzutreiben. Nun muss dieser aus der Sicherheitshaft entlassen werden.
Wegen zahlreicher Fehler ist das Verfahren gegen den gebürtigen Inder bisher nur schleppend vorangekommen. Deswegen ist das so genannte Beschleunigungsgebot «direkt und erheblich tangiert», wie das Bundesgericht in einem am Freitag publizierten Urteil schreibt. Würde er noch länger in Sicherheitshaft behalten, könnte die letztendlich ausgesprochene Freiheitsstrafe über der Haftdauer liegen, so das Bundesgericht.
Der Mann wurde vom Bezirksgericht Zürich im Juli 2025 wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Er befindet sich seit Ende November 2022 in Haft. Aufgrund eines internationalen Haftbefehls lieferte Grossbritannien ihn im September 2024 an die Schweiz aus. Er soll mit Hochglanzprospekten und protzigen Büros 23 Geschädigte hinters Licht geführt und rund 28 Millionen Franken ertrogen haben.
Haftverlängerung vergessen
Wegen mehrerer Fehler befand sich der Mann ohne gültigen Hafttitel vom 23. November 2025 bis am 15. April 2026 in Sicherheitshaft. Das heisst, in dieser Zeit gab es keinen korrekt gefällten Gerichtsentscheid, der diese Haft anordnete. Es begann damit, dass nach dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts vergessen ging, die Sicherheitshaft zu verlängern.
Aber nicht nur bei der Verlängerung der Sicherheitshaft kam es zu Schnitzern. Das Obergericht musste das Berufungsverfahren sistieren, weil das Bezirksgericht sein Urteil nicht allen Privatklägern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zugestellt hatte. Dies muss nachgeholt werden.
Dies könnte laut Bundesgericht jedoch Monate dauern, weil die Dokumente den Parteien in Australien, Neuseeland und den Vereinigten Staaten rechtshilfeweise übermittelt werden müssen. Aus diesem Grund wird die Berufungsverhandlung nicht vor April 2027 stattfinden. (Urteil 7B_641/2026 vom 16.6.2026)










