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Rentner bekommt AHV-Kinderrente für den Sohn nicht für sich

Keystone-SDA
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Stadt St. Gallen,

Ein Rentner, der die dem Sohn seiner Frau zugesprochene ergänzende AHV-Kinderrente teilweise für sich zurückforderte, ist vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt. Er hatte argumentiert, dass das Kind nicht sein leiblicher Sohn und er selbst in finanziellen Schwierigkeiten sei.

Bundesverwaltungsgericht St. Gallen
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. - keystone

Der Mann, der im laufenden Jahr das Rentenalter erreicht hat, hatte von der Ausgleichskasse den Bescheid über seine AHV-Rente erhalten. Zudem hatte er einen Bescheid über die Kinderzusatzrente für seinen 11-jährigen Sohn in Höhe von 627 Franken pro Monat bekommen. Diese Rente sollte direkt an die Mutter des Kindes ausgezahlt werden, da diese allein die elterliche Sorge ausübe.

Der frischgebackene Rentner focht die Gewährung der Kinderrente an und wies darauf hin, dass es sich bei dem betreffenden Kind nicht um seinen leiblichen Sohn handle. Er argumentierte, dass er und seine Ehefrau sich 2014, also ein Jahr vor der Geburt des Kindes, getrennt hätten. Das Paar hatte sich jedoch nicht scheiden lassen.

Allerdings hatte er dennoch zugestimmt, dass dem Kind eine Rente ausgezahlt werde. Er hatte jedoch eine bestimmte Vorstellung: die Kinderrente in zwei Hälften zu teilen. Angesichts seiner prekären finanziellen Lage schlug er vor, dass ihm die Hälfte der Kinderrente direkt ausgezahlt werden solle.

Dabei allerdings folgte ihm das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die Richter in St. Gallen erinnerten ihn zunächst an den Grundsatz der «rechtlichen Vaterschaft»: Demnach gilt der Ehemann rechtlich als Vater eines Kindes, das aus einer noch bestehenden Ehe hervorgegangen ist, selbst wenn das Kind einen anderen leiblichen Vater hat.

Die betreffende Rente diene dazu, den Unterhalt und die Erziehung des Kindes eines Rentners zu sichern, so das Bundesverwaltungsgericht. Sie ziele nicht darauf ab, die wirtschaftliche Lage des rentnerischen Elternteils zu verbessern, betonten die Richter und wiesen damit den Vorschlag des betreffenden Rentners zurück.

(Urteil C_3286/2026 vom 4. September 2026)

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