Bundesrat

Neue Regeln für Auskunftspflicht der Kesb durchgefallen

Keystone-SDA
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Bern,

In der Vernehmlassung ist ein Vorschlag des Bundesrates zur Auskunftspflicht der KESB aufgelaufen. Die Kantone kritisieren den Eingriff in die Autonomie.

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Ein Schriftzug der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) der Stadt Zürich. (Archivbild) - sda - KEYSTONE/ENNIO LEANZA

Das Wichtigste in Kürze

  • Die neuen Regeln zur Auskunftspflicht der Kesb ist aufgelaufen.
  • Die Kantones sehen diese als Eingriff in die Vollzugsautonomie.
  • Bis Ende 2022 soll eine überarbeitete Verodrnung vorliegen.

Der Bundesrat ist mit geplanten neuen Regeln zur Auskunftspflicht bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) in der Vernehmlassung aufgelaufen. Viele Kantone kritisierten einen Eingriff in die Vollzugsautonomie. Er plant nun einen neuen Versuch. Die Regierung hat am Mittwoch entschieden, eine neue Lösung zu initiieren.

Das Justizdepartement (EJPD) soll mit den Kantonen und der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) bis Ende 2022 einen Vorschlag für eine überarbeitete Verordnung vorlegen.

Kritik an Eingriff in Vollzugsautonomie

Der Bundesrat wollte klarer regeln, wem die Kesb Auskunft über die Handlungsfähigkeit von Personen erteilen müssen. Bei der Hälfte der 38 Vernehmlassungsteilnehmenden fielen die Vorschläge durch. Viele Kantone kritisierten einen Eingriff in die Vollzugsautonomie. Sie hielten zudem fest, dass das Erteilen von Auskünften in der Praxis problemlos funktioniere.

Infolgedessen verschiebt der Bundesrat auch die Ausweitung der Auskunftspflicht der Kesb gegenüber zusätzlichen Behörden bis auf Weiteres. Das Parlament hatte 2016 beschlossen, die Auskunftspflicht gegenüber dem Zivilstandsamt auch auf die Wohnsitzgemeinde, das Betreibungsamt, die Ausweisbehörde und auf das Grundbuchamt auszuweiten.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts Anfang 2013 werden Informationen zur Handlungsunfähigkeit einer Person nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert, sondern sie werden auf Gesuch hin von der zuständigen Kesb erteilt. Die Auskunftspflicht wird von den kantonalen Kesb unterschiedlich wahrgenommen. Das Parlament verlangte darum 2016 vom Bundesrat klare Regeln in einer Verordnung.

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