Umweltverbände sind mit ihrer Beschwerde, die neue Axenstrasse ausschliesslich für Motorfahrzeuge zu bauen, beim Bundesverwaltungsgericht abgeblitzt.
Axenstrasse
Die Axenstrasse am Vierwaldstättersee. (Archivbild) - keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Umweltverbände reichten eine Beschwerde gegen die Plangenehmigung der Axenstrasse ein.
  • Diese wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt.
  • Demnach ist es zulässig, die neue Strasse nur für Motorfahrzeuge zu bauen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde von Umweltverbänden gegen die Plangenehmigung der neuen Axenstrasse abgelehnt. Es kommt zum Schluss, dass es aus Sicherheitsgründen zulässig sei, die neue Strasse ausschliesslich für Motorfahrzeuge zu bauen.

Das am Freitag veröffentlichte 91-seitige Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. Die Beschwerde der Umweltverbände ist die letzte juristische Hürde, bevor das Projekt definitiv grünes Licht erhält.

Die bestehende Axenstrasse verbindet Brunnen SZ und Flüelen UR entlang des Urnersees. Bis zu 16'000 Fahrzeuge befahren sie an Spitzentagen. Immer wieder kommt es zu Felsstürzen und dadurch zu teils mehrwöchigen Sperrungen.

Strasse zweiter Klasse

Zuletzt sorgte ein schwerer Unfall am Axen für Aufsehen, wobei ein 63-jähriger Autofahrer ums Leben kam. Der Lenker prallte in eine Felswand. Das Fahrzeuge schleuderte über die Strasse, durchschlug ein Geländer und stürzte in den 45 Meter tiefer liegenden Vierwaldstättersee. Dort sank es 182 Meter bis auf den Seegrund ab.

Im April 2020 hatte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) das Plangenehmigungsverfahren abgeschlossen. Es hatte grünes Licht gegeben für die Neubaustrecke mit dem Morschacher Tunnel und dem Sisikoner Tunnel. Dagegen erhoben die Alpen-Initiative, der VCS Uri und Schwyz sowie Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz Beschwerde.

Axenstrasse
Die Axenstrasse (Archiv). - Keystone

Sie beanstandeten hauptsächlich, dass der Bundesrat den neuen Strassenabschnitt aufklassiert habe zu einer Strasse zweiter Klasse. Dieser wurde von der Bundesversammlung als Nationalstrasse der dritten Klasse definiert.

Bundesrat habe Kompetenzen nicht überschritten

Für Nationalstrassen sind drei Klassierungen vorgesehen: Jene der ersten und zweiten Klasse sind ausschliesslich für Motorfahrzeuge bestimmt, während Nationalstrassen dritter Klasse auch anderen Strassenbenützern offenstehen.

Diese Aufklassierung des Abschnitts zwischen Brunnen und Flüelen, so kommt das Bundesverwaltungsgericht nun zum Schluss, sei nicht zu beanstanden. Der Bundesrat habe seine Kompetenzen nicht überschritten. Die Aufklassierung sei aus Sicherheitsgründen zulässig.

Für den Langsamverkehr wäre die Benützung der geplanten Tunnels zu gefährlich. Demnach stehe Radfahrern und Landwirtschaftsfahrzeugen auch künftig die Strecke über die alte Axenstrasse zur Verfügung.

Das Gericht hatte sich auch damit beschäftigt, inwiefern bei der Planung der neuen Axenstrasse die Alpenkonvention zu berücksichtigen sei. Denn die Umweltverbände rügten, dass das Ausführungsprojekt im Konflikt mit dem Alpenschutz stehe. Das Gericht hält fest, dass die Normen der Alpenkonvention als Rahmenabkommen nicht unmittelbar anwendbar seien.

Hätten Sie jemals mit einem solchen Unfall an der Axenstrasse gerechnet?

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